Werden dem Finanzamt nicht alle steuerrelevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt, kann es nach einer Betriebsprüfung zu Hinzuschätzungen durch die Behörde kommen.
Die Finanzbehörden haben einen Anspruch darauf, dass ihnen alle steuerrelevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Den Steuerpflichtigen trifft hier eine Mitwirkungspflicht. Wird gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen und dem Finanzamt werden nur unvollständige oder sogar falsche Unterlagen überlassen, ist die Behörde zu Hinzuschätzungen berechtigt. Solche Steuerschätzungen können teuer werden und sollten natürlich vermieden werden. Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte sind die Hinzuschätzungen durch die Finanzbehörden nicht immer berechtigt und können selbst fehlerhaft sein.
Unstrittig sind die Finanzbehörden zu Steuerschätzungen berechtigt, wenn ihnen die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vollständig vorliegen. Allerdings dürfen Steuerschätzungen auch nicht über das Ziel hinausschießen. Sie müssen auf einer realistischen Grundlage basieren und sich an Richtsatzsammlungen orientieren. Das Finanzamt kann also keine Fantasie-Zahlen einer Steuerschätzung zu Grunde legen, sondern muss um eine realistische Schätzung bemüht sein. Geht die Behörde hier fehlerhaft vor, können rechtliche Mittel gegen die Hinzuschätzung eingelegt werden.
Wichtig ist für die steuerpflichtigen Unternehmen eine vorschriftsmäßige Buchführung und korrekte Verfahrensdokumentation, denn diese Bereiche werden von den Steuerprüfern immer häufiger angegriffen, da sie vermuten, dass die Unternehmen hier ihre Dokumentationspflichten im Rahmen der GoBD vernachlässigt haben. Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD, geben die Vorstellung der Finanzbehörden zur ordnungsgemäßen Buchführung sowie zum elektronischen Datenzugriff bei Außenprüfungen wieder. Formelle Fehler können hier schon eine Hinzuschätzung auslösen und bei Betriebsprüfungen wird vermehrt auf solche formellen Fehler geachtet, da sie auch leichter nachweisbar sind als materielle Fehler.
Daher ist grundsätzlich eine umfassende Verfahrensdokumentation notwendig. Weist diese Dokumentation Lücken auf, kann das als formeller Fehler gewertet werden und es kann zu Hinzuschätzungen kommen.
Sollte es nach Betriebsprüfungen zu Hinzuschätzungen kommen, gibt es rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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