Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern ist immer wieder ein brisantes Thema und sollte nicht unterschätzt werden. Unter Umständen können den Unternehmen hohe Nachzahlungen drohen.
Nach einem Erfahrungsbericht der Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte wird die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern in den Unternehmen häufig unterschätzt. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Auch sie sind nicht automatisch als selbstständig anzusehen. Vielmehr hat das Bundessozialgericht hohe Anforderungen an die Selbstständigkeit eines Geschäftsführers gestellt”, erklärt GRP Rainer Rechtsanwälte.
Mit Urteilen vom 14. März 2018 erklärte das Bundessozialgericht, dass Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der Gesellschaft anzusehen sind und daher auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Das BSG führte aus, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann nicht als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, wenn sie die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Geschäftsführer als Mehrheitsgesellschafter mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält. Hält der Geschäftsführer exakt 50 Prozent der Anteile oder weniger, könne nach Rechtsprechung des BSG eine abhängige Beschäftigung nur ausgeschlossen werden, wenn er durch ausdrückliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität verfügt und Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.
Für die Frage der Sozialversicherungspflicht sei es auch nicht entscheidend, dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis mit weitreichenden Befugnissen und Freiheiten ausgestattet ist. Entscheidend seien vielmehr seine rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Geschäftsführer, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Klare Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung liegen z.B. vor, wenn der Geschäftsführer den Weisungen des Arbeitgebers bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort oder auch Art der Tätigkeit unterliegt. Das ist in der Regel bei Fremdgeschäftsführern der Fall. Ebenso können aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Daher ist eine genaue Prüfung des Status des Geschäftsführers notwendig, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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