Seit Einführung des Kilometer-Pauschbetrags für Pkws im Jahr 1955, dem Vorgänger der Entfernungspauschale, gab es immer wieder Urteile zum strittigen Thema, wie sie anzuwenden ist. Vor kurzem hat der Bundesfinanzhof ein verbindliches Urteil gefällt, das Arbeitnehmer betrifft, die den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen, verbunden mit einer Unterbrechung der Arbeit, zurücklegen. Wird an einem Arbeitstag nur der einfache Arbeitsweg zurückgelegt, so ist die Entfernungspauschale folglich zu halbieren.
Entfernungspauschale deckt Hin- und Rückfahrt ab
Die meisten Arbeitnehmer fahren am selben Tag zur Arbeit und wieder nach Hause. Dafür können sie 30 Cent je einfachem Kilometer in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Diese Pauschale von 30 Cent deckt gemäß dem Einkommensteuergesetz sowohl die Hin-, als auch Heimfahrt ab. Unerheblich ist dabei die Reihenfolge der Arbeitsfahrten. Wird von einem Nachtarbeiter am Morgen zuerst die Wohnstätte aufgesucht und am selben Abend wieder die Arbeitsstätte, kann er ebenfalls den vollen Abzug nutzen.
Anders wird ab sofort gerechnet, wenn die Tätigkeit zwischen der Hin- und Rückfahrt eine mehrtägige Abwesenheit, wie bei Berufskraftfahrern oder Piloten und Flugbegleitern für Langstreckenflüge und Arbeitnehmern mit mehrtägigen Dienstreisen, mit sich bringt. Das BFH-Urteil VI R 42/17, das am 12.06.2020 veröffentlicht wurde, hat den Sachverhalt endgültig neu geregelt. Fällt an einem Arbeitstag nur die einfache Wegstrecke an, weil ein Angestellter an einem anderen Arbeitstag nach Hause zurückkehrt oder nach der Dienstreise nochmal die erste Tätigkeitsstätte vor der Heimfahrt aufgesucht wird, so dürfen nur mehr 15 Cent je Kilometer für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.
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