Hamburg, 02.05.2018 Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. April 2018 – 318 O 341/17 – die Hamburger Sparkasse AG zur Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages vom 06./12. August 2010 über 175.000,00 Euro verurteilt. Das Landgericht Hamburg kommt zu dem Ergebnis, dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsfrist habe bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe den Klägern die für sie zuständige Aufsichtsbehörde nicht mitgeteilt, erst recht nicht in der vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss. Damit folgt das Landgericht Hamburg der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertragsangaben zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht haben. Auch die den Klägern nachträglich übersandten „Ergänzenden Informationen zu Darlehen…“, die kommentarlos mit der Jahresabrechnung 2016 des Darlehens versandt worden sind, informierten nicht hinreichend über die zuständige Aufsichtsbehörde.
„Das Besondere an dem aktuellen Urteil des Landgerichts ist, dass das Gericht auch die versuchte Nachbelehrung der Haspa als nicht ausreichend angesehen hat“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. „Die Haspa hatte sich vorgerichtlich darauf berufen, durch die kommentarlose Mitteilung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in dem Jahreskontoauszug für das Jahr 2016 eine wirksame Nachbelehrung erteilt zu haben. Da sich das für die Haspa zuständige Landgericht Hamburg klar und überzeugend positioniert hat, ist nun der Weg frei für alle betroffenen Kunden der Haspa“, so Hahn.
„Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance zur Rückabwicklung ihres nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrags mit der örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB oder einiger Volksbanken wegen der noch niedrigen Bauzinsen noch nutzen“, rät Hahn. Das gelte insbesondere für Kunden der Haspa. „HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren neueren, nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung ihrer Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an.
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