Die Begriffe Haftung, Haftungsrisiko, Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung sind auch Konsumenten zumindest vom Hörensagen her bekannt. Weniger bekannt ist dagegen der Begriff der Delikthaftung. Er gehört allerdings zum Prüfungskanon in der mündlichen Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in (IHK). In seinem kostenlosen Schulungsvideo klärt Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert deshalb nicht nur den Begriff, sondern ordnet ihn auch in den Gesamtzusammenhang ein.
Unternehmer sollten sich immer darüber bewusst sein, dass für ihre Dienstleistungen und Produkten unterschiedliche Arten der Haftung in Frage kommen können. Haftung gibt es in Deutschland aus drei Gesichtspunkten heraus, nämlich die Haftung aus Vertrag, die Haftung aus unerlaubter Handlung, also die Haftung aus Delikt, um die es hier eigentlich geht, und die die Haftung aus Gefährdung.
Die Gefährdungshaftung ist dabei ein Sonderfall in der deutschen Systematik. Das ist eine Haftung ohne Schuld und begegnet dem Unternehmer oder Wirtschaftsfachwirt vor allem im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Aber es gibt auch andere Bereiche, die die Gefährdungshaftung haben, zum Beispiel im Umwelthaftungsrecht.
Anders dagegen die Haftung aus Vertrag und die Haftung aus Delikt. Diese beiden sind immer gekoppelt an eine Schuld.
Voraussetzungen für eine Delikthaftung
Die sogenannte Delikthaftung wird in den Paragrafen 823 und folgende im BGB behandelt. In § 823 heißt es: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”
Um eine Delikthaftung im Einzelnen zu prüfen, sind im Wesentlichen und in enger Anlehnung an dieses Gesetz also vier Dinge zu prüfen.
1. Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Vorsätzlich oder fahrlässig ist das, was der Jurist als “Schuld” bezeichnet. Vorsatz ist Absicht, Fahrlässigkeit ist Nachlässigkeit oder Schlamperei. Dieses Kriterium muss erfüllt sein.
2. Rechtsverletzung: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht muss verletzt worden sein.
3. Widerrechtlichkeit: Die eben genannte Rechtsverletzung muss widerrechtlich erfolgt sein. Jede Operation, die ein Arzt vornimmt, ist eine Verletzung von einem Körper, sogar vorsätzlich, aber nicht widerrechtlich. Jede Tätowierung, die jemand vornehmen lässt, ist eine Verletzung des Körpers, aber nicht widerrechtlich. Das heißt: Man muss prüfen, ob es widerrechtlich ist.
4. Ursächlichkeit: Das Gesetz sagt “daraus entstehenden”, das heißt: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang sein zwischen dem, was passiert ist, und dem Schaden.
Liegt tatsächlich eine Delikthaftung vor, d.h. wenn obiges dem Grunde nach bejaht wurde, werden die Paragrafen 249 ff im BGB relevant, und darin wird die Höhe geregelt.
Es gilt also, immer zunächst eine Haftung dem Grunde nach zu prüfen, also ob überhaupt und tatsächlich ein Haftungsgrund vorliegt. Erst wenn dies gegeben ist, wenn zum Beispiel diese vier Punkte aus § 823 ff zu bejahen sind, ist erst im zweiten Schritt die Höhe des Schadensersatzes zu prüfen. Das ist im Wesentlichen der Gedanke der Wiedergutmachung.
Das komplette, kostenlose Video ” Delikthaftung (https://www.youtube.com/watch?v=CIMScJCmJkI)” finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/ ).
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