Wird eine Einliegerwohnung als Homeoffice an den Arbeitgeber vermietet, können Werbungskosten nur geltend gemacht werden, wenn eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt.
Viele Arbeitgeber bieten ihren Angestellten inzwischen an, für ihre Arbeit ein Homeoffice zu nutzen. Vermietet der Arbeitnehmer nun eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, stellt sich die Frage, ob Werbungskosten geltend gemacht können. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das nur möglich, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken wird nach der Rechtsprechung des BFH die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hat der BFH die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zur Nutzung für dessen betriebliche Zwecke erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung.
In dem konkreten Fall waren die Kläger die Eigentümer des Gebäudes, das sie selbst bewohnten. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad vermieteten sie als Homeoffice an den Arbeitgeber des Klägers. Dabei war der Mietvertrag zeitlich mit der Dauer des Arbeitsvertrags und an die Weisung des Arbeitgebers, die Tätigkeit von diesem Homeoffice aus auszuführen, gebunden. Aus Vermietung machte der Kläger einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von knapp 30.000 Euro geltend. Darin enthalten waren die Kosten für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers in Höhe von knapp 26.000 Euro. Das Finanzamt erkannte die Renovierungskosten nicht an.
Die Klage war vor dem BFH schließlich erfolgreich. Der BFH kam zu der Auffassung, dass aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung keine Vermietung von Wohnraum vorliege. Stattdessen handele es sich im um eine zweckentfremdete Vermietung zu gewerblichen Zwecken. Dies begründete der BFH damit, dass die vermieteten Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung für dessen betriebliche Zwecke überlassen wurden. Hinsichtlich der Nutzung der Räume hat der Arbeitgeber zudem das Weisungsrecht. Das Finanzgericht muss nun noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielt hat.
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