Hamburg (ots) –
Durch die Corona-Pandemie ist das Travel-Management in Unternehmen nicht gänzlich zum Erliegen gekommen. Vielmehr haben viele Arbeitgeber realisiert, dass sie bei der Wahl des Arbeitsplatzes flexibel bleiben müssen – Homeoffice ist für viele der neue Standard, und zwar auch dann, wenn es ins Ausland geht.
Die Unternehmensberatung BDAE Consult erhält nahezu täglich neue Anfragen von Personalverantwortlichen, eine Homeoffice-Tätigkeit im Ausland rechtssicher zu begleiten. Dabei wird klar, dass es nicht “die eine” Regelung gibt, sondern jede Situation rechtlich neu eingeordnet werden muss. Auslandsexpertin Fiebelkorn verdeutlicht das anhand eines konkreten Beispielfalls auf Youtube (https://www.youtube.com/watch?v=v8SxvC8bjQE).
Von Spanien aus für Deutschland coden
In diesem Beispiel geht es um einen jungen Programmierer, der sich während seines Spanien-Urlaubs verliebt hat und bald die Idee bekam, er könne sich doch ein Homeoffice in Spanien einrichten, um näher bei seiner Freundin zu sein. Geschäftsführung und Personalabteilung waren damit einverstanden – technisch wäre das Ganze auch kein Problem gewesen.
Das Personalmanagement wusste, dass einiges organisiert werden musste, zum Beispiel in Bezug auf Steuerabgaben und Sozialversicherung – doch in der Praxis erst zeigte sich, dass die genaue Regelung einige Fallstricke aufweist. Zum Beispiel hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf geeinigt, dass letzterer sich erstmal um die im Travel-Management so bekannte A1-Bescheinigung kümmern sollte – doch der Programmierer stellte mangels Detailkenntnis den falschen Antrag – und leider erregte dieser Fehler erst recht die Aufmerksamkeit der Behörden. Die schauten sich den Fall dann genauer an und deckten weitere formale Fehler auf. Wer genauer wissen will, was alles schief ging, sollte sich das Video auf dem Youtube-Kanal des BDAE anschauen.