Im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Dresden am
9. Juni 2021 umfangreiche Kontrollen in der Gebäudereinigungsbranche durch.
Dabei überprüften die Zöllner u.a. in Dresden, Leipzig, Bautzen, Löbau, Döbeln und Riesa 28 Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche sowie über 90 Arbeitnehmer*innen.
Geprüft wurden die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns. Ein weiterer Schwerpunkt bestand in der Aufdeckung von unrechtmäßigem Bezug von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung von Ausländern.
Noch vor Ort ergab sich in 17 Fällen der Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und ein Verstoß gegen die geltenden Mindestlohnvorschriften.
Drei Feststellungen erfordern weitergehende Prüfungen,da hier der Verdacht des Leistungsmissbrauchs besteht.
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen. Neben Mindestlohnverstößen kommt es in dieser Branche erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf-und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
Daher legt der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus auf diese Branche.
Generell führt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit erhöhtem Personaleinsatz durch. Die hohe Anzahl an Kontrollen und die damit einhergehende präventive Wirkung sind ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Zusatzinformation:
Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Dies betrifft auch diejenigen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden.
Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Dresden
Pressesprecherin
Heike Wilsdorf
Telefon: 0351-8161-1044
E-Mail: presse.hza-dresden@zoll.bund.de
www.zoll.de