Di. Okt 1st, 2024

Über 40 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Heilbronn waren am 9. Juni 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung im Einsatz.

Sie überprüften Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die dort tätigen Arbeitnehmer:innen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer:innen kommt.

Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauflegt.

Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich zählen beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen. Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 8. Gebäude-ArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.

Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

Zusatzinformation:

Pressemitteilung teilen:

Schreibe einen Kommentar