Bundesweite Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
57 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Lörrach waren am 9. Juni 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung in den Landkreisen Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald, dem Stadtkreis Freiburg, im Landkreis Emmendingen sowie im Ortenaukreis im Einsatz. Sie überprüften insgesamt 35 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und bei diesen Unternehmen insgesamt 164 angestellte Beschäftigte, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen sowie die illegale Beschäftigung von Ausländern oder den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II aufzudecken.
In 35 Fällen müssen die Zöllnerinnen und Zöllner weitere Ermittlungen betreiben. So ließen die Befragungen Hinweise dazu aufkommen, dass zwölf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten, in acht Fällen konnte keine Beitragsabführung an die Sozialkassen festgestellt, für zehn ausländische Beschäftigte konnte zum Zeitpunkt der Prüfung keine Arbeitserlaubnis vorgelegt werden und im Fall einer Reinigungskraft hegen die Beamtinnen und Beamten den Verdacht, dass diese Sozialleistungen bezieht, obwohl sie für ihre Arbeitsleistung Lohn erhält.
Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt.
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehört beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.
Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 8. GebäudeArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Unternehmen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.
Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
Zusatzinformation:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen in bestimmten Branchen zu erhalten.