Hauptzollamt Oldenburg beteiligt sich an bundesweiter Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
26 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Oldenburg waren am 9. Juni 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz.
Sie überprüften 31 Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und 81 bei der Ausführung ihrer Tätigkeit angetroffene Personen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.
In neun Fällen konnten erste Hinweise auf Schwarzarbeit ausgemacht werden. Diese festgestellten Unregelmäßigkeiten beziehen u. a. sich auf Verstöße, die auf die Nichteinhaltung des gesetzlich fixierten Mindestlohns und sogenanntes Lohnsplitting hinweisen. Die Kontrollen fanden in den Großräumen Ammerland, Oldenburg, Wilhelmshaven und Wesermarsch statt.
Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen. Folglich setzt der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hier einen besonderen Fokus.
Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.
Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 8. GebäudeArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindestlöhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro.