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Frankfurt, 6. Juni 2019 – Nicht selten wohnt der Verkäufer einer Immobilie noch in dieser, wenn der notarielle Kaufvertrag beurkundet wird. Mit Zahlung des Kaufpreises wird dann meist die Übergabe und Räumung der Immobilie vereinbart. Manchmal ist aber auch eine längere Nutzung durch den Verkäufer im Interesse beider Vertragsparteien. Worauf hierbei zu achten ist und welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, erklärt Sonja Reiff, Notar in Frankfurt, in einem neuen Fachbetrag zum Immobilienrecht auf der Homepage der Sozietät Selzer Reiff Rechtsanwälte Notare.

Denn grundsätzlich besteht beim Immobilienkauf auch die Möglichkeit, die Kaufpreiszahlung nicht von der Räumung durch den Verkäufer abhängig zu machen, sondern die Zahlung des Kaufpreises bewusst auf einen früheren Termin zu legen. Dem Verkäufer kann so ermöglicht werden, den Vertragsgegenstand auch nach Kaufpreiszahlung und Übergang der Kosten und Lasten der Immobilie auf den Käufer noch für einen festgelegten Zeitraum zu bewohnen. Dies ist zum Beispiel von Vorteil, wenn beide Vertragsparteien für den jeweiligen Umzug noch etwas Zeit benötigen oder der Käufer keine Eigennutzung unmittelbar nach dem Kauf anstrebt.

In der Regel ist der Verkäufer dann verpflichtet, ab Zahlung des Kaufpreises an den Käufer eine monatliche Nutzungsentschädigung zu zahlen bis die Immobilie tatsächlich geräumt ist. Als Sicherheit für den Käufer kann hierbei im notariellen Vertrag aufgenommen werden, dass sich der Verkäufer bzgl. der Nutzungsentschädigung der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Sollte dann der Verkäufer die Nutzungsentschädigung nicht zahlen, kann der Käufer direkt die Zwangsvollstreckung gegen ihn einleiten, ohne dass ein gerichtliches Klageverfahren erforderlich wird. Des Weiteren kann auch ein Rücktrittsrecht vom Kauf vereinbart werden, wenn eine vorher vereinbarte Räumungsfrist vom Verkäufer nicht eingehalten wird.

“Mit entsprechenden Schutzregelungen für den Käufer im Vertrag, ist also das Risiko für ihn bei einem weiteren Bewohnen durch den Verkäufer überschaubar”, erklärt Notarin Sonja Reiff. “Die Zahlung des Kaufpreises sollte natürlich dennoch nicht voreilig erfolgen. Auch beim Immobilienkauf mit weiterer Nutzung durch den Verkäufer gilt: In keinem Fall darf der Kaufpreis oder ein Teil des Kaufpreises gezahlt werden, bevor wichtige Fälligkeitsvoraussetzungen, wie die erfolgte Auflassungsvormerkung im Grundbuch für den Käufer, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen und Zustimmungen oder das Eintreffen der Löschungsunterlagen von Banken und Gläubigern, erfüllt sind.”

Weiterführende Informationen:

Der Immobilienkauf – Die vom Verkäufer noch bewohnte Immobilie

Die Kanzlei SELZER REIFF Rechtsanwälte Notare in Frankfurt

Als vereidigte Notare in Frankfurt am Main bieten Notar Bettina Selzer und Notar Sonja Reiff in ihrem Notarbüro im Westend Frankfurt sämtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.

Regelmäßig sind die beiden Notarinne auch als Rechtsexpertinnen in Presse und Rundfunk gefragt.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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