Mo. Sep 2nd, 2024

Bußgelder in Höhe von insgesamt ca. 100 Millionen Euro hat das Bundeskartellamt gegen drei Autobauer wegen wettbewerbswidriger Praktiken beim Einkauf von Langstahl verhängt.

Wegen wettbewerbswidriger Absprachen hat das Bundeskartellamt drei Autobauer zur Kasse gebeten und Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 100 Millionen Euro verhängt. Es handelte sich dabei nicht um Preisabsprachen im klassischen Sinn, aber um Absprachen, die den Wettbewerb für bestimmte Bestandteile des Preises ausschalteten und damit gegen Kartellrecht verstießen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .

Nach einer Mitteilung des Bundeskartellamts vom 21. November 2019 haben sich Vertreter der drei Autobauer und der Stahlhersteller, Schmieden und Systemzulieferer von 2004 bis 2013 regelmäßig getroffen und dabei einheitliche Preiszuschläge beim Einkauf von Langstahl ausgetauscht. Ein wesentlicher Teil der Einkaufspreise bei Langstahl machen Schrott- und Legierungszuschläge aus. Dieser Teil des Preises wurde aufgrund der Gespräche mit den Lieferanten nicht mehr frei verhandelt und der Wettbewerb in diesem Bereich ausgeschaltet.

Die Initiative für diese Praxis ging von den Stahlherstellern aus. Gegen sie hatte das Bundeskartellamt deshalb schon im vergangenen Jahr Bußgelder in Höhe von rund 205 Millionen Euro verhängt. Die Stahlhersteller hatten in den Jahren 2003 und 2004 einseitig und zum Teil unter Androhung von Lieferstopps Veränderungen bei der Berechnung der Schrott- und Legierungszuschläge vorgenommen. Die Autobauer haben diese Veränderungen bei der Berechnung in den Gesprächsrunden akzeptiert und bis Januar 2016 daran festgehalten, teilte das Bundeskartellamt mit. Auf den Gesamtpreis eines Pkw hatten diese Einkaufskosten allerdings praktisch keinen Einfluss.

Die Autohersteller haben den Sachverhalt anerkannt und mit dem Bundeskartellamt bei dem Verfahren kooperiert. Das wurde bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt. Die Ermittlungen gegen drei Zulieferer und einen Verband wurden aus Ermessengründen eingestellt.

Verstöße gegen das Kartellrecht beginnen nicht erst bei offensichtlich unzulässigen Preisabsprachen. Schon bestimmte Klauseln in den Verträgen können wettbewerbswidrig sein und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht oder Kartellrecht prüfen zu lassen.

Im Wettbewerbs- und Kartellrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kartellrecht.html

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