München (ots) – Kfz-Werkstätten dürfen Leistungen, die bei der Übergabe des Fahrzeugs durch den Kunden nicht besprochen und vereinbart wurden, nicht berechnen. Darauf weist der ADAC hin. So kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Dienstleistungen wie Wischwasser nachfüllen oder Ölwechsel ohne eindeutigen Auftrag des Kunden vorgenommen werden. Im aktuellen Fall liegt dem ADAC die Werkstattrechnung einer Autofahrerin vor, in der eine Corona bedingte Desinfektion des Fahrzeugs mit pauschal 50 Euro veranschlagt wurde, ohne dass dies zuvor vereinbart worden war.
Laut ADAC muss die Werkstatt beweisen können, dass ein Auftrag für die durchgeführten Arbeiten vorgelegen hat, wenn dafür ein Werklohn eingefordert wird. Da in diesem Fall über die Desinfektion nicht gesprochen wurde, ist sie auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Um die Desinfektion berechnen zu können hätte die Werkstatt ihre Kundin vorab darüber informieren müssen.
Nur wenn ein Vertrag zwischen einem Kunden und der Werkstatt sehr pauschal und wenig konkret formuliert wird, also etwa bei einer allgemeinen Fahrzeug-Inspektion oder einem Sommerservice, muss der Fahrzeugbesitzer möglicherweise auch Leistungen bezahlen, die zwar nicht ausdrücklich beauftragt wurden, aber bei der Ausführung dieser Arbeiten üblicherweise anfallen. Ob dazu auch Desinfektionskosten zählen, ist umstritten. Daher empfiehlt der ADAC, bereits bei der Auftragserteilung die Kostenfrage der Desinfektion zu klären.
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