So. Nov 17th, 2024

Vorsicht bei “Bestpreis-Behauptungen” in der Werbung. Sie können eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung darstellen und gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

Klappern gehört bekanntlich zum Handwerk und natürlich auch zur Werbung. Reklamehafte Übertreibungen sind durchaus erlaubt, wenn sie nicht zu weit führen und unwahre Spitzenstellungsbehauptungen darstellen. Diese sind für den Verbraucher irreführend und verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com (https://www.mtrlegal.com).

So hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 21. Juni 2019 entschieden, dass Werbeaussagen mit Bestpreis-Versprechen irreführende Werbung darstellen, wenn diese nicht erfüllt werden können. Sie stellten eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung dar (Az.: 5 U 121/18).

Die Beklagte betreibt eine Plattform zur Vermittlung von Immobilienmaklern. Ihr Angebot bewarb sie u.a. mit Aussagen wie “Zum Bestpreis verkaufen”, “Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen”, “Der beste Preis für Ihre Immobilie” oder “Bestpreis erreicht in 92 %”. Mit diesen Aussagen dürfe die Beklagte nicht werben, da es sich um unwahre und irreführende Spitzenstellungsbehauptungen handele, stellte das KG Berlin klar.

Eine Spitzenstellungs- oder Alleinstellungsbehauptung liege vor, wenn es sich um inhaltlich nachprüfbare Aussagen und nicht nur um Übertreibungen handele. Dies sei hier der Fall, denn Preisangaben seien eine messbare Größe. Daher könne der Verbraucher derartige Bestpreis-Versprechungen durchaus als Tatsachenbehauptung verstehen. Die Bestpreis-Aussagen der Beklagten seien aber unwahr. Denn es liege kein ersichtlicher Grund vor, warum der Interessent mit dem besten Kaufangebot ausgerechnet über diese Internet-Plattform kommen soll. Eine große Plattform könne bei der Vermittlung zwar hilfreich sein, eine Gewähr für den höchsten Kaufpreis könne sie allerdings nicht bieten, führte das KG Berlin aus. Zudem fehle es auch an einem Vergleichsmaßstab, dass eine Immobilie tatsächlich zum höchstmöglichen Preis veräußert wurde.

Das Gericht bemängelte zudem die Formulierung “unabhängige Auswahl geprüfter Immobilienmakler”. Dies suggeriere, dass eine Auswahl nach bestimmten Kriterien getroffen werde und diese Makler in der Lage seien, den besten Preis auszuhandeln. Tatsächlich werde bei der Aufnahme der Makler in das Portal keine inhaltliche Prüfung anhand von Qualitätskriterien vorgenommen.

Werbung ist für Unternehmen wichtig, sie kann aber auch schnell über das Ziel hinausschießen. Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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