Di. Okt 8th, 2024

Viele junge Leute haben im August und September erstmals ihre Ausbildung gestartet, andere nehmen im Oktober ein Studium auf. Oftmals besteht von Seiten der Eltern Unsicherheit, wie es nach der Schule oder dem 18. Geburtstag mit dem Kindergeld weitergeht. Denn während der Ausbildung gibt es meist nur eine geringfügige Ausbildungsvergütung. Muss das Kind aufgrund der Ausbildung eine eigene Wohnung fernab von der Elternwohnung beziehen, geht es ohne Unterstützung der Eltern in der Regel nicht. Zum Glück gibt es nach der Schule und während der sich unmittelbar anschließenden Ausbildung weiterhin Kindergeld für die Eltern.

Kindergeld in der Übergangszeit
Besucht das volljährige Kind noch eine allgemeinbildende Schule und strebt beispielsweise das Abitur an, berührt das den Kindergeldanspruch überhaupt nicht. Befindet sich das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z. B. im Übergang zwischen der Schule und dem Studium, wird das Kindergeld für maximal vier Monate weiter ausbezahlt. Wird in dieser Zeit ein Ferienjob ausgeübt und eigenes Geld verdient, ist das für das Kindergeld unschädlich.

Kindergeld und Erstausbildung
Auch während der ersten Berufsausbildung oder dem Erststudium steht den Eltern das Kindergeld ohne Frage zu. Das Kindergeld endet in diesem Fall entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, z. B. Gesellenbrief, Fachangestellenbrief oder Bachelorabschluss, oder spätestens am 25. Geburtstag, je nachdem, was vorher eintritt.

Kindergeld und Zweitausbildung
Folgt auf die erste Ausbildung eine zweite, kann weiterhin Kindergeld gewährt werden. Der Bundesfinanzhof betrachtet die beiden Ausbildungsabschnitte als eine einheitliche Ausbildungsmaßnahme. Wird nach einer Berufsausbildung und einer längeren beruflichen Tätigkeit erst später ein Studium aufgenommen, beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt. In dem Fall kommt es darauf an, was das Kind neben dem Studium macht. Liegt während der Zweitausbildung eine sogenannte schädliche Erwerbstätigkeit vor, erlischt der Kindergeldanspruch.

Bei der für das Kindergeld schädlichen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf die Höhe der Einkünfte an, sondern auf die wöchentliche Arbeitszeit. Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche gilt als schädlich. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die im Rahmen der Ausbildung erfolgen. Dazu zählen neben der Berufsausbildung z. B. ein Praktikum, Volontariat, Referendariat, Anerkennungsjahr oder Dienstverhältnis bei Beamtenanwärtern oder Berufssoldaten während des Studiums an einer Bundeswehrhochschule. Neben einer Ausbildungsvergütung sind auch 450-Euro-Einkünfte aus einem Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung gemäß dem Sozialversicherungsrecht unschädlich.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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