Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt in einem Grundsatzurteil die geltenden EU-Asylregeln
St.Gallen, 02.08.2017. In dieser Woche macht Kommunikationsexperte Michael Oehme auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufmerksam, welches die geltenden EU-Asylregeln bestätigt. So entschieden die Luxemburger Richter, dass Abweichungen von diesem Gesetz während der Flüchtlingskrise 2015 trotz der Ausnahmesituation in Ländern wie Kroatien nicht zulässig seien. „Während der Flüchtlingswelle im Spätsommer 2015 sind viele Migranten im EU-Land Kroatien weitergereist. Das ist trotz der Extremsituation natürlich nicht erlaubt gewesen“, erklärt Kommunikationsexperte Michael Oehme. Der EuGH betont, Kroatien sei für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Migranten zuständig, die seine Grenze während der Flüchtlingskrise der Jahre 2015 und 2016 in großer Zahl überschritten hätten. „Die Problematik besteht darin, dass Kroatien die Flüchtlinge aus humanitären Gründen hat durchreisen lassen, beispielsweise nach Slowenien oder Österreich“, so Michael Oehme weiter. „So kam es also zum illegalen Grenzübertritt nach der Dublin-III-Verordnung“. Diese besagt, dass der EU-Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig ist, den der Bewerber zuerst betreten hat. Der Sache voraus gegangen war die Klage eines Syrers, der über die Westbalkanroute nach Slowenien eingereist war. Zudem klagten auch zwei Afghaninnen, die ebenfalls über die Westbalkanroute nach Österreich gekommen waren. Alle drei stellten ihre Asylanträge fälschlicherweise in Slowenien und Österreich – Kroatien hätte sich darum kümmern müssen. In einem weiteren Verfahren bestimmte der EuGH Fristen im Asylverfahren. „Auch in Deutschland gibt es derzeit einen Fall, in dem sich ein Eritreer gegen die Überstellung nach Italien wehrt, da er dort zuerst ankam“, erzählt Kommunikationsexperte Michael Oehme weiter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) entschied sich dazu aber erst nach einem Jahr, obwohl man darüber hätte in drei Monaten entscheiden müssen. „Der Eritreer konnte sich zu Recht auf diese drei Monate berufen“, so Oehme abschließend.
Michael Oehme
Michael Oehme
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