Fr. Nov 15th, 2024

Bislang hatten Patienten in Fällen von Infektionen durch Krankenhauskeime erhebliche Schwierigkeiten, den Nachweis zu führen, dass die Hygienebestimmungen durch das jeweilige Krankenhaus auch eingehalten wurden. Krankenhäuser behaupten nach einer Infektion regelmäßig pauschal, diese sei trotz Einhaltung aller Hygienevorschriften schicksalshaft eingetreten. Bislang haben die Gerichte diesen Vortrag häufig für ausreichend gehalten und die Klagen zumeist abgewiesen. Dies könnte sich nunmehr ändern.

Denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.08.2016 – VI ZR 634/15 – im Fall eines von einem Patienten mit konkreten Anhaltspunkten vorgetragenen Hygieneverstoßes im Krankenhaus nunmehr klargestellt, dass der Krankenhausträger nicht mehr nur pauschal behaupten kann, alle Hygienebestimmungen eingehalten zu haben, sondern verpflichtet ist, im Einzelnen darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die allgemein gültigen Hygienebestimmungen auch tatsächlich eingehalten wurden. Die Chancen für die Patienten haben sich nach Einschätzung von Dr. Petra Brockmann im Einzelfall damit deutlich verbessert.

Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird es zukünftig in Fällen der Schädigung von Patienten durch Krankenhauskeime eher möglich sein, berechtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen. Krankenhäuser müssen im Streitfall zukünftig detaillierte Angaben dazu machen wie während des stationären Aufenthaltes des Patienten die Sicherstellung vor einer Infektion erfolgt ist. Sie haben sich dabei an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu orientieren, so zum Beispiel an dem Infektionsschutzgesetz aus dem Jahr 2011. Unter anderem ist in § 23 dieses Gesetzes vorgesehen, dass beim Robert Koch-Institut eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) eingerichtet wird, die Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen erstellt.

Durch die verantwortlichen Leiter unter anderem von Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ist sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die jeweils veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut sind regelmäßig zu beachten. So existieren beispielsweise u.a. Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Empfehlungen zur Händehygiene.

Da nicht in allen Kliniken diese Standards beachtet werden, wird es daher im Gegensatz zu früher zukünftig möglich sein, die diesbezüglichen Darlegungen der Krankenhäuser anhand der Empfehlungen der KRINKO dahingehend zu überprüfen, welche Maßnahmen während des Aufenthaltes des Patienten getroffen wurden, um eine sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen. Hierbei wird auch zu überprüfen sein, ob im Krankenhaus interne Qualitätssicherungsmaßnahmen, ein Hygieneplan erstellt und auch entsprechende Arbeitsanweisungen erteilt wurden.

Nähere Informationen finden Sie unter www.infektionsopfer.de.

Kontakt
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
0421-246850
info@hahn-rechtsanwaelte.de
http://infektionsopfer.de/

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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