Was bedeutet eigentlich Krankschreibung?
Wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen kann, wird umgangssprachlich in der Regel davon gesprochen, dass er sich krankschreiben lässt. Tatsächlich stellt der Arzt aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, aus der sich ergibt, dass der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung für eine bestimmte Zeit nicht erbringen kann. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass er sich nicht mehr aus dem Bett bewegen dürfte.
Heilungsverlauf darf nicht beeinträchtigt werden
Die entscheidende Regel in diesem Zusammenhang besagt, dass der Arbeitnehmer nichts tun darf, das den Heilungsverlauf beeinträchtigen bzw. verzögen könnte. Damit kommt es also jeweils auf die entsprechende Krankheit bzw. Beeinträchtigung und die geplante Aktivität an.
Besuch von Abend-Uni bei Hüftproblemen zulässig
Einen anschaulichen Fall in diesem Zusammenhang hatte vor kurzem das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden (Az.: 28 Ca 1714/16). Es ging dabei um eine Arbeitnehmerin, die mit Billigung ihres Arbeitgebers ein BWL-Fernstudium absolvierte und dafür mehrmals in der Woche abends Vorlesungen besuchte. Während einer etwa sechswöchigen Krankheitsphase wegen Hüftproblemen ging sie trotzdem weiter zu den Vorlesungen, wofür sie der Arbeitgeber kündigte. Im Kündigungsschutzprozess bekam sie Recht, das Arbeitsgericht erklärte ihre Kündigung für unwirksam. Sie durfte demnach die Vorlesungen besuchen, obwohl sie krankgeschrieben war.
Hinweis für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sollten diese Gerichtsentscheidung nicht missverstehen. Sie bedeutet nicht, dass man sich ab jetzt uneingeschränkt fortbilden darf, während man krankgeschrieben ist. Mit ihren Vorlesungsbesuchen verstieß die Arbeitnehmerin nur deshalb nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, weil sie dadurch den Heilungsprozess nicht beeinträchtigte. Die Hüfterkrankung hinderte sie zwar an ihrer Arbeit, nicht aber daran, sich ins nahe Unigebäude zu setzen und die Vorlesung anzuhören. Wäre sie wegen einer Grippe krankgeschrieben, hätte das Arbeitsgericht diesen Fall wohl anders entschieden.
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15.06.2017
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