Beim Mieterwechsel in Wohngemeinschaften gibt es einiges zu beachten. Die MCM Investor zur Frage, wie Kündigungen bei Wohngemeinschaften funktionieren
Magdeburg, 05.10.2017. In dieser Woche beschäftigen sich die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit dem Thema Mieterwechsel in Wohngemeinschaften. „Wohngemeinschaften sind vor allem bei jungen Leuten, mittlerweile aber auch bei älteren Bürgern eine beliebte Wohnform. Wenn allerdings eine Person ausziehen möchte, wird es rechtlich kompliziert“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg. „Hat also beispielsweise nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben, gilt er offiziell als alleiniger Hauptmieter. Will er eigeninitiativ eine WG gründen, muss er mit den entsprechenden Mitbewohnern sogenannte Untermietverträge schließen“, erklärt die MCM Investor weiter. „Das bedeutet, wenn der Hauptmieter das Mietverhältnis kündigt, kann die Wohngemeinschaft in der Form nicht bestehen bleiben. Möchte jedoch ein Untermieter das Mietverhältnis auflösen, muss er dies mit dem Hauptmieter absprechen. Entweder muss dann nämlich der Untermieter einen passenden Nachmieter finden oder der Hauptmieter entscheidet sich, das in Eigenregie zu tun. In jedem Fall muss der Vermieter darüber informiert werden“, so die MCM Investor Management AG. Dies bestätigt auch der Deutsche Mieterbund (DMB). Des Weiteren erklärt der DMB, dass, wenn mehre Mieter zusammen eine Wohnung anmieten, sie das Mietverhältnis in jedem Fall auch nur gemeinsam kündigen können. „Alle Mieter müssen dann die Kündigung in aller Einverständnis unterschreiben“, bestätigt das Magdeburger Immobilienunternehmen MCM Investor. Es gibt aber auch eine Ausnahme: Wenn im Mietvertrag explizit steht, dass es sich um eine Wohnung handelt, die als Wohngemeinschaft vermietet wird, steht automatisch fest, dass Mieterwechsel zur Normalität gehören. In diesem Fall können Mieter auch die Genehmigung vom Vermieter einholen, wenn es um den Austausch eines Mieters in der WG geht. „Hier müssen allerdings gewichtige und verständliche Gründe vorliegen“, so die MCM Investor Management AG abschließend. Dies zeigt auch eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 18 S 112/16). Dazu gehört zum Beispiel die mangelnde Bonität eines Mieters.
Enrico Selig
MCM Investor Management AG
enrico.selig@mcm-investor.de