Manchmal lohnt es sich, seinen eigenen Arbeitsvertrag genauer durchzulesen, so wie für einen Flugbegleiter, der die Kündigung in der Probezeit erhielt und der in seinem Arbeitsvertrag eine Klausel zur Kündigungsfrist fand, die ihn erstaunt haben muss. Ein Betrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Viele Arbeitsverträge geben die gesetzlichen Regeln zur Kündigungsfrist wider, so üblicherweise auch die 2-wöchige Frist für Kündigungen in der Probezeit. In dem Arbeitsvertrag des Flugbegleiters fehlte diese Standard-Formulierung, unter der Rubrik “Beendigung des Arbeitsverhältnisses” stand eine Kündigungsfrist von 6 Wochen bis zum Monatsende, besondere Fristen für Probezeit-Kündigungen standen lediglich in einem Manteltarifvertrag. Der Flugbegleiter klagte, und zwar nicht wegen der Kündigung, strittig war das Ende des Arbeitsverhältnisses – und wohl die Nachzahlung von bis zu 1 Monatslöhnen.
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 6 AZR 705/15, faz.net vom 23.03.2017) entschied den Fall so: In erster Linie gilt der Arbeitsvertrag, und wenn etwas unklar ist, muss der Vertrag so ausgelegt werden, wie ihn ein “durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer” versteht. Dieser “durchschnittliche, nicht rechtskundige” Arbeitnehmer hätte nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter nicht in Manteltarifverträgen nachgeschaut, er hätte den Arbeitsvertrag beim Wort genommen: Welche Frist gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses? 6 Wochen bis zum Monatsende! Das, und nichts Anderes, galt in diesem Fall.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Haben Sie eine Probezeit-Kündigung erhalten? Vielleicht hat Ihr Arbeitgeber auch in Ihrem Fall eine zu kurze Kündigungsfrist angesetzt; ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich immer! Vor einer Verhandlung mit dem Arbeitgeber um sollte man vorher allerdings einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat fragen, vielleicht lohnt sich sogar die Kündigungsschutzklage.
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