Mainz – Die “Karat Gold Cooperation” ist zweifach und mithin auch letztinstanzlich und damit rechtskräftig mit ihren juristischen Schritten gegen die “Steinberg Marketing GmbH” vollumfänglich gescheitert. Sowohl das Landgericht Mainz, als auch das Oberlandesgericht Koblenz hielten den Antrag, die Rechtsmittel und Beschwerden für substanzlos, es bestehen und ergaben sich keinerlei Ansprüche.
Landgericht: BaFin warnt vor ICO-Finanzierungsmodell
Das Gericht führt u.a. dazu aus: bei dem Finanzierungsmodell ICO (https://de.wikipedia.org/wiki/Initial_Coin_Offering), das die Antragsgegnerin mit der Antragstellerin vereinbart hatte, handelte es sich um ein spekulatives Geschäft mit der Kryptowährung KBC, das der Erzielung hoher Gewinne durch die Antragstellerin dienen soll. Auf der Homepage der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) wird ausdrücklich vor Geldanlagen in einem ICO-Finanzierungsmodell gewarnt. Die BaFin (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2017/meldung_171109_ICOs.html) weist daraufhin, dass Anleger, welche Token über ein ICO erwerben, in eine hoch volatile Geldanlage investieren, die mit dem Risiko eines totalen Kapitalverlustes verbunden sei.
Das Gericht zitiert hier gleichermaßen im Sinne der BaFin: “Sollte die Antragstellerin insolvenzbedroht sein, weil sie Kunden im Rahmen des von ihr initiierten ICO “ungedeckte Versprechungen” bezüglich des Umtauschs von 100 Einheiten der Kryptowährung KBC in Gold gemacht hat, ist dies kein Notfall im Sinne von § 940 ZPO. Totalverluste und daraus resultierende Insolvenzrisiken sind dem Geschäftsmodell eines ICO-systemimmanent…” (Textauszug, Zitat).
Unter dem Aktenzeichen Landgericht Mainz 10 HK O 4/19 versuchte die vorgenannte Antragstellerin ein Unternehmen der “Karat Gold Gruppe” eine einstweilige Verfügung gegen die Steinberg Marketing GmbH zu erwirken, wobei sie diverse Auskunftsansprüche, Rechnungslegungsansprüche und auch die Übertragung von KBCs forderte.
Das Gericht hielt den Antrag für substanzlos. Es verneinte sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940, 917f ZPO. Es lehnte auch einen sogenannten “Verfügungsgrund” ab. Bemerkenswert und wegweisend sind die Ausführungen (Seite. 4 f.) des gerichtlichen Beschlusses, worin in deutlichen Worten das Insolvenzrisiko der genannten Antragsstellerin in Bezug genommen und auch die Gefahr betont wird, dass die Antragstellerin “ungedeckte Versprechungen”, gerichtet auf einen Umtausch in Gold getätigt hätten. In dem Beschluss heißt es unter anderem: “Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass ihr ein Insolvenzrisiko drohe, weil sie Kunden versprochen habe, zum 4. Juli 2019 je 100 Einheiten der an den Kunden verkauften Kryptowährung KBC in ein Gramm Gold umzutauschen, stellt dies keine “Notlage” im Sinne des § 940 ZPO dar… Die Antragstellerin hat in Erwartung hoher Gewinne ihren Kunden den Umtausch digitaler Kryptowährung (KBC) in Gold versprochen, ohne einen Überblick über die Einnahmen aus deren Verkauf zu haben. Bemerkenswert und sehr selten ist, dass das Gericht in dieser Klarheit von “ungedeckten Versprechungen” und einem “Insolvenzrisiko” der Gegenseite dezidiert spricht.
Die Antragstellerin legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz, dem zuständigen Rechtsmittelgericht ein. Auch dort scheiterte die Antragstellerin (Aktenzeichen 6 W 189/19) durch den Beschluss vom 03.07.2019 rechtskräftig und abschließend. Der Senat des Oberlandesgerichts Koblenz hat festgestellt und eingehend begründet, dass die “sofortige Beschwerde” unbegründet sei. Es bestünden keinerlei Ansprüche, insbesondere keinerlei Herausgabeansprüche.
Somit hat die Steinberg Marketing GmbH mit der rechtskräftigen Entscheidung einen bedeutsamen Erfolg mit den begründeten Entscheidungen erzielt, der im Sinne der BaFin-Warnungen dem Anlegerschutz entspricht. Sämtliche Vorwürfe gegen die Steinberg Marketing GmbH, haben sich als vollumfänglich substanzlos und in jeder Hinsicht als unzutreffend erwiesen, was nach sorgfältiger Untersuchung durch die Justizbehörden überprüft wurde.
Die Antragsgegnerin, Steinberg Marketing GmbH sieht in vollem Umfang ihre Zweifel, Bedenken und Annahmen bestätigt, die zu dem Entschluss einer Trennung von den Firmen der Karatbars (https://harald-seiz.de/impressum/)- Gruppe (https://de.wikipedia.org/wiki/Harald_Seiz) geführt haben. Was vom Geschäftsmodell des Goldeintauschs (https://akom360.de/karatbars-gold/) zu halten ist, kann durch die gegenwärtigen Ereignisse nachvollzogen werden und bestätigt die Warnungen der BaFin. Dies bestätigt die Befürchtungen der Antragstellerin und zeigt, dass diese Bedenken durch das Gericht substantiiert und gerechtfertigt sind.
Presserklärung/Publikation/Aussender: Steinberg Marketing GmbH (https://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/55116/6190367390/STEINBERG_MARKETING_GMBH.html)
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