Mi. Okt 9th, 2024

Nachdem der Investor abgesprungen ist, kündigte die Laurèl GmbH in einer Ad-hoc-Mitteilung am 14. November an, unverzüglich einen Antrag auf Insolvenz wegen Überschuldung zu stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die Laurèl GmbH am 14. November mitteilte, sei der mögliche Investor für die geplante Restrukturierung des Modeunternehmens abgesprungen und stehe für ein Investment außerhalb einer Insolvenz nicht mehr zur Verfügung. Daher werde unverzüglich Insolvenzantrag gestellt. Die geplante Anleihegläubigerversammlung am 14. November wurde ebenfalls abgesagt.

Die Nachricht der Insolvenz erreicht die Anleger zwei Tage bevor die Zinszahlung für die 2012 begebene Mittelstandsanleihe fällig gewesen wäre. Doch zu der wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht gekommen. Denn bei der geplanten Gläubigerversammlung sollten die Anleger über massive Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen. Dabei sollten sie u.a. auf 78 Prozent ihrer Hauptforderung und einen Teil der Zinsen verzichten. Die am 16. November fälligen Zinsen sollten gestundet werden. Zu der Abstimmung wird es nach dem Insolvenzantrag nicht mehr kommen. Allerdings könnten auf die Anleger nun noch höhere Verluste zukommen.

Sollte es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich derzeit nicht sagen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anleger nur einen kleinen Teil ihres Geldes wiedersehen würden. Ein großer Teil des investierten Geldes wäre allerdings auch schon bei den geplanten Änderungen der Anleihebedingungen verloren gewesen. Insofern hat sich die Ausgangslage für die Anleger nicht wesentlich verschlechtert. Um finanziellen Verlusten vorzubeugen haben sie abgesehen vom Insolvenzverfahren auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage informiert werden müssen. Ebenso können auch Ansprüche entstanden sein, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten bereits fehlerhaft oder unvollständig waren.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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