Die Rechtsform einer GmbH ist für den Verbraucher eine wichtige Information. Wird die Rechtsform in der Werbung verschwiegen, liegt nach einem Urteil des LG Berlin ein Wettbewerbsverstoß vor.
Dem Verbraucher dürfen für seine Kaufentscheidung wesentliche Information nicht vorenthalten werden. Dazu kann auch die Rechtsform des Unternehmens gehören. Wird diese in der Werbung verschwiegen, kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .
In dem Fall hatte eine Gesellschaft kulturelle Veranstaltungen inklusive Verköstigung auf einem Schiff angeboten. Damit biete sie Dienstleistungen im Bereich Kultur an, so das LG Berlin. Im gleichen Bereich seien auch die Mitglieder des klagenden Vereins tätig. Damit liege ein Wettbewerbsverhältnis vor, führte das LG Berlin aus.
Die beklagte Gesellschaft hatte in ihrer Werbung den Rechtsformzusatz “GmbH” weggelassen. Damit habe sie gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen, entschied das LG Berlin mit Urteil vom 06.08.2019 (Az. 15 O 301/18). Zudem liege eine unlautere Irreführung durch Unterlassen vor. Die Nennung der Rechtsform der GmbH sei für den Verbraucher eine wichtige Information, da er bei einer Vorab-Buchung ein höheres Insolvenzrisiko trage als bei einem Einzelkaufmann.
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