Liquids für E-Zigaretten dürfen nicht mit dem Slogan “Genuss ohne Reue” beworben werden. Das hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 25. Oktober 2019 entschieden (Az.: 41 O 13/19).
Verbraucher dürfen durch gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung nicht in die Irre geführt werden. Derartige Werbung ist unzulässig und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com .
Das Landgericht Essen urteilte nun, dass die Aussage “Genuss ohne Reue” bei der Werbung für Liquids für E-Zigaretten eine gesundheitsbezogene Angabe sei. Die Aussage suggeriere dem Verbraucher, dass der Konsum der Liquids gesundheitlich völlig unbedenklich sei. Diese Aussage sei für den Verbraucher irreführend und unzulässig.
Zudem darf der Hersteller seine Produkte auch nicht als “apothekenreine Liquids” anpreisen. Denn Liquids müssten schon per Gesetz einen bestimmten Reinheitsgrad aufweisen. Insofern sei diese Aussage lediglich eine Selbstverständlichkeit und Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei ebenfalls nicht erlaubt, so das LG Essen.
Unzulässige Angaben in der Werbung oder Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können konsequent sanktioniert werden. Erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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