Für Wasserschäden müssen Mieter nicht immer haften
Magdeburg, 14.12.2016. „Wenn ein Wasserschaden in einer Mietwohnung entsteht, kommt bei den meisten Mietern erst einmal große Panik auf. Vor allem die Frage danach, wer dem Schaden übernimmt, ist oft nicht ganz offensichtlich“, wissen die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg. „Wasserschäden sehen natürlich zunächst einmal unschön aus, außerdem können sie schwere Folgeschäden anrichten. „Wenn seitens des Mieters grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen werden“, so die MCM-Experten weiter und verweisen auf einen kürzlich in Düsseldorf verhandelten Fall. „Dabei muss die Fahrlässigkeit aber auch klar belegt werden“. In dem gemeinten Fall ging es um eine Wohnung, in der ein Kochendwassergerät, also ein Boiler, an der Wand montiert und direkt mit einer Wasserleitung verbunden war. Das Wasser konnte in einem separaten Vorratsbehälter erhitzt werden. Da das Gerät jedoch defekt war, trat eine ganze Menge Wasser aus. Dabei entstand ein Schaden von etwa 10 000 Euro. Dieses Geld forderte die Versicherung des Vermieters prompt vom Mieter zurück.
Doch diese Forderung blieb erfolglos: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15), wie die Zeitschrift “Das Grundeigentum” (Heft 21/2016) berichtet, befand, dass eine Haftung des Mieters nur bei einer groben Fahrlässigkeit gegeben sei. „Diese Fahrlässigkeit konnte die Versicherung dem Mieter zwar unterstellen, aber natürlich nicht nachweisen“, so die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg weiter. „Selbst, wenn das Gerät in den letzten Jahren etwas verkalkt gewesen sein sollte und dies schlussendlich die Schadensursache war, wird hier, wenn überhaupt nur von leichter Fahrlässigkeit gesprochen. Somit entfällt die Haftung des Mieters – und zwar völlig unabhängig davon, ob er selbst eine solche Versicherung hat“, so die MCM-Experten abschließend.
Enrico Selig
MCM Investor Management AG
enrico.selig@mcm-investor.de