Hamburg, den 29.11.2019
Das Anfang November gefällte Urteil des Landgerichts Dortmund (AZ 3 O 262/17) hat bundesweite Signalwirkung: “Das Gericht bestätigte in seiner Urteilsbegründung, dass die Stadt Dortmund mit ihrem Internetauftritt gegen Artikel 5 des Grundgesetzes verstoßen hat”, sagt Christian Laufkötter, Pressesprecher der beiden Berufsverbände DPV Deutscher Presse Verband und bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten. Geklagt hatte das Medienhaus Lensing, das im Internetauftritt der Kommunalverwaltung einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verankerte Staatsferne der Presse gesehen hatte.
“Das Urteil bestätigt auch unsere Rechtsauffassung”, so Laufkötter weiter. “Eine öffentliche Verwaltung hat nicht das Recht, sich aus Steuergeldern finanziert ihre eigene Presse zu bilden.” Auch der von der Beklagten angebrachte Vorwurf, das Medienhaus hätte die lokale Berichterstattung vernachlässigt und deshalb hätte sie diese Lücke füllen wollen, wurde entkräftet. Das Medienangebot in den Bereichen Print, Funk und Online in der Ruhrgebietsmetropole sei sehr groß. So könne hier nicht von einem Defizit, sondern eher von einem Überangebot an Informationen gesprochen werden. Die Berichterstattung auf dem Internetportal der Stadt Dortmund überschreite den zulässigen Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit.
Der Urteilsspruch hat Signalwirkung für die Online-Auftritte aller Kommunen. Sie werden prüfen müssen, inwieweit auch ihre Berichterstattung im Internet gegen das Grundgesetz verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Dortmund prüft zurzeit noch, ob sie weitere Rechtsmittel einlegen wird.
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