Landgericht Düsseldorf vom 04.05.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unnötige Revisionsoperation nach nicht erkanntem Hirninfarkt; LG Düsseldorf, Az.: 3 O 291/10
Chronologie:
Bei der Klägerin wurde Anfang 2008 ein Aneurysma der Arteria cerebri media entdeckt. Es erfolgte ein Clipping, das komplikationslos verlief. Postoperativ trat eine Hemiparese auf, die Anlass zu einer Revisionsoperation gab. Es schlossen sich lange physio- und ergotherapeutische Behandlungen an.
Verfahren:
Im Vorfeld des Verfahrens war bereits die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein mit dem Vorfall befasst (Az.: 2009/0385). Im Ergebnis stellte die Kommission fest, dass die zweite Operation unnötig war. Da eine vorgerichtliche gütliche Einigung scheiterte, musste die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Landgericht Düsseldorf hat den nunmehr rund neun Jahre zurückliegenden Vorfall gutachterlich hinterfragen lassen und stellte im Ergebnis ebenfalls die unnötige Revisionsoperation heraus, woraufhin das Gericht die Beklagte zu einem Schmerzensgeld im vierstelligen Eurobereich verurteilte.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Arzthaftungsprozesse können sich lange hinziehen, so wie hier nahezu sieben Jahre (Klageeinreichung im Jahre 2010). Es wäre für alle Beteiligten sicher sinnvoller gewesen, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten schon im Vorfeld des Verfahrens aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage eine Regulierung vorgenommen hätte. Derartige Prozesse belasten unnötig die Gerichtsbarkeit, was auch allen Haftpflichtversicherern hinreichend bekannt ist, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.
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