Do. Aug 8th, 2024

Ein Vermieter kann von seinen Mietern verlangen, dass sie im Hausflur abgestellte Gegenstände entfernen. Denn zur vertragsgemäßen Nutzung der Mietwohnung gehört nicht der Gebrauch von Treppenhaus und Flur als Abstellfläche. Zudem kann es der Vermieter aus Brandschutzgründen untersagen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Die Mieter einer Berliner Wohnung hatten im Hausflur vor ihrer Wohnungstür ein hölzernes Schuhregal und eine Waschmaschine abgestellt. Die Vermieterin forderte sie auf, beides zu entfernen: Die Gegenstände versperrten die Fluchtwege und obendrein erhöhe sich dadurch die Brandgefahr. Die Mieter wollten das nicht einsehen und beriefen sich schließlich darauf, dass sie aus Gesundheitsgründen gar nicht in der Lage seien, die Waschmaschine wegzuschaffen. Daraufhin zog die Vermieterin vor Gericht.

Das Urteil

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick stellte sich auf die Seite der Vermieterin. Sie habe einen Anspruch darauf, dass die Mieter die Gegenstände aus dem Hausflur entfernten. “Wie allgemein üblich, hatte die Vermieterin ihren Mietern im Rahmen des Mietvertrages nur die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung gestellt”, erläutert Michaela Rassat. “Der Hausflur eines Mehrfamilienhauses gehört nicht zur Wohnung. Das heißt, der Mieter darf dort auch keine Gegenstände abstellen.” Das Gericht war wie die Vermieterin der Ansicht, dass große Gegenstände im Hausflur die Rettungs- und Fluchtwege versperrten und außerdem die Brandgefahr erhöhten. Letzteres gelte insbesondere für das hölzerne Regal. Die Mieter mussten die Gegenstände also entfernen. Da sie sich auf gesundheitliche Gründe berufen hatten, sollten sie sich kräftigerer Hilfspersonen bedienen.

Was bedeutet das für Mieter?

Um Gegenstände im Hausflur entsteht immer wieder Streit. “Mieter sollten sich klar machen, dass der Flur für alle da ist und kein Abstellplatz für Dinge, die sie nicht in der Wohnung haben möchten”, so die D.A.S. Expertin. Der Mietvertrag erlaubt in aller Regel nur die Nutzung der eigentlichen Wohnräume sowie der im Vertrag genannten Abstellräume wie Keller- oder Dachbodenabteile. “Der Hausflur ist als Abstellraum tabu und muss im Notfall als Rettungsweg zur Verfügung stehen”, fügt Rassat hinzu. Vor Gericht haben Mieter bei dieser Frage daher meist schlechte Chancen, einen Prozess zu gewinnen.
Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 6. Oktober 2017, Az. 4 C 143/17

Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.

Das bereitgestellte Bildmaterial darf mit Quellenangabe (Quelle: ERGO Group) zur Berichterstattung über die Unternehmen und Marken der ERGO Group AG sowie im Zusammenhang mit unseren Ratgebertexten honorar- und lizenzfrei verwendet werden.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
ERGO-Platz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM Strategische Markenkommunikation
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
089 99846116
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de

Dr. Claudia Wagner
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

claudia.wagner@ergo.de

http://www.ergo.com

Pressemitteilung teilen:
Andreas Twinkler

Von prgateway

Schreibe einen Kommentar