Essen, 14. Dezember 2016**** Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Es ist die erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze. Die Steigerung von 0,34 Euro orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Was die Mindestlohnkommission bereits im Juni diesen Jahres festgesetzt hatte, hat die Regierung nun als Rechtsverordnung umgesetzt: Ab 2017 steigt der Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Für Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, besteht Handlungsbedarf bezüglich der Anpassung von Verträgen und Zahlungen.
Dass der Mindestlohn ab 2017 höher sein wird als in den ersten beiden Jahren seit der Einführung, das war klar. Auf wie viel Euro die Lohnuntergrenze jedoch ansteigt, war bis zum Sommer umstritten. Nun bekommen Arbeitnehmer in Deutschland künftig einen höheren gesetzlichen Mindestlohn.
Ausnahmen
Einige wenige Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten weiterhin, z.B. bei Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildenden, Teilnehmern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, ehrenamtlich tätigen Personen, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten. Die Ausnahmen bei Praktikanten sind in jedem Einzelfall besonders zu prüfen.
Handlungsbedarf! Anpassung von Verträgen und Zahlungen
“Arbeitgeber sind gut beraten zu prüfen, ob sie gegenwärtig, aber insbesondere ab dem 1. Januar 2017, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro”, warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Für die Steuerberaterin besteht also unbedingt Handlungsbedarf. Es sind die bestehenden Arbeitsverträge zu prüfen und gegebenenfalls, besonders im Hinblick auf die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, ab dem 1. Januar 2017 zu ändern. Aus der Grenze von 450,00 Euro ergibt sich, rein rechnerisch, eine maximale Arbeitszeit von 50,9 Stunden pro Monat. Besonderes Augenmerk sollte auf die Führung der Stundenzettel gerichtet werden!
“Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung und den Erfahrungen aus der Beratungspraxis ist dabei insbesondere bei der Anpassung vertraglicher Regelungen, dem Ausspruch von Änderungskündigungen sowie der Einführung von Betriebsvereinbarungen zur Anpassung der maßgeblichen Entgeltbestandteile Vorsicht geboten”, mahnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
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