Nachvertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Gesellschaften und Geschäftsführern müssen ausgewogen sein, damit sie wirksam sind.
Die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote dient dazu, die Interessen der Gesellschaft nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers zu schützen. Daher wird in der Regel vereinbart, dass der Geschäftsführer für einen bestimmten Zeitraum nach seinem Ausscheiden nicht für ein konkurrierendes Unternehmen tätig wird. Im Gegenzug erhält er für seinen Verzicht eine Karenzentschädigung. Die Erfahrung zeigt, dass solche Wettbewerbsverbote ausgewogen sein müssen und den Geschäftsführer nicht zu stark in seiner Berufsfreiheit einschränken dürfen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ . Ansonsten kann die gesamte Vereinbarung unwirksam sein.
Dies wird in einem Hinweisbeschluss des OLG München deutlich (Az.: 7 U 2107/18). Im konkreten Fall enthielt das Wettbewerbsverbot eine Klausel, die dem Geschäftsführer für die Dauer von einem Jahr jegliche Tätigkeit bei einem Wettbewerber verbot. Das ging dem OLG München zu weit. Denn so könne der Geschäftsführer z.B. auch nicht als Hausmeister bei einem Konkurrenten arbeiten. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei durch die Klausel insgesamt nichtig, so das OLG.
Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html
Kontakt
MTR Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
+49 221 2927310
+49 221 29273155
info@mtrlegal.com
https://www.mtrlegal.com
Michael Rainer
MTR Rechtsanwälte
info@mtrlegal.com