Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam: In den nächsten Wochen stehen wieder einige Feiertage an. Eine gute Gelegenheit, um sogenannte Brückentage zu nehmen und so einen Kurzurlaub zu genießen. Aber müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren? Grundsätzlich gilt: Ein Recht auf Brückentage gibt es nicht und wer an diesen Tagen frei haben möchte, muss Urlaub nehmen. Generell sollten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Urlaub nach § 7 Bundesurlaubsgesetz möglichst zusammenhängend gewähren, damit sie sich bestmöglich erholen können. Abgesehen davon können Arbeitnehmer ihre Urlaubstage frei aufteilen. Der Arbeitgeber sollte dabei den Terminwünschen nachkommen. Er kann aber sein Veto einlegen, wenn dringende betriebliche Belange gerade diesen Arbeitnehmer unentbehrlich machen. Wollen viele Arbeitnehmer gleichzeitig frei haben – etwa an Brückentagen – muss der Chef eine Entscheidung treffen. Dabei spielen soziale Gründe eine Rolle, beispielsweise das Alter, gesteigerter Erholungsbedarf nach einer Erkrankung oder eine Schwerbehinderung. Aber auch Eltern mit Kindern werden oft bevorzugt. Wer im betreffenden Jahr noch keinen Urlaub hatte, hat ebenfalls bessere Karten. Übrigens: Es kommt auch vor, dass Arbeitgeber für Brückentage Zwangsurlaub anordnen. Dazu brauchen sie allerdings einen zwingenden betrieblichen Grund. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er hier mit. Oft gibt es im Unternehmen auch eine Betriebsvereinbarung, die Einzelheiten zum Thema Urlaub regelt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, immer rechtzeitig zu planen und sich mit Kollegen abzusprechen. Das ist auch gut für das Betriebsklima.
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