Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag. Erbringt eine Partei die vereinbarte Leistung nicht, berechtigt dies die andere Seite zum Rücktritt vom Vertrag.
In Arbeitsverträgen oder auch Handelsvertreterverträgen wird häufig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer oder der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Zeitraum zu seinem ehemaligen Arbeitgeber oder Unternehmen in Konkurrenz zu treten. Im Gegenzug erhält er für diesen Verzicht eine Karenzentschädigung. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist also ein gegenseitiger Vertrag mit Leistung und Gegenleistung. Hält sich eine Partei nicht an die Vereinbarung, berechtigt dies die andere Seite zum Rücktritt vom Vertrag, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings wirkt der Rücktritt nur ex nunc, also erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rücktritt erfolgt ist. Das stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2018 (Az.: 10 AZR 392/17) klar.
Der Rücktritt von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sollte gut überlegt sein und nicht voreilig getroffen werden, wie der Fall, der vor dem BAG verhandelt wurde, zeigt. Hier hatte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar gekündigt. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Im Gegenzug sollte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung erhalten. Doch auch mehrere Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und trotz Aufforderung zahlte der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht. Darauf hin teilte der ehemalige Arbeitnehmer per E-Mail am 8. März mit, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Zudem klagte er auf Zahlung der Karenzentschädigung für die vereinbarten drei Monate. Den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot habe er nur aus Trotz erklärt.
Dadurch sei der Rücktritt aber nicht unwirksam erfolgt, erklärte das BAG. Der Kläger sei berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten, da die andere Partei die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt habe. Der Rücktritt wirke ex nunc. Das bedeute, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 8. März eine anteilige Karenzentschädigung zustehe, für die restlichen Wochen allerdings nicht mehr.
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