___ Meldung an Netzbetreiber bis 31. März 2017 erforderlich
Kehl, 7. Februar 2017 – Die ECG Energie Consulting GmbH, Kehl, hat jetzt ein Formular (http://www.energie-consulting.com/download/Letztverbrauchergruppe_B.docx)bereitgestellt, mit dem stromintensive Unternehmen leichter nachweisen können, dass sie 2016 die Voraussetzungen für die reduzierte KWK-Umlage erfüllt haben: Bis 31. März 2017 müssen sie ihrem Netzbetreiber mitteilen, ob und wieviel Strom sie an Dritte weitergeleitet haben. Denn die reduzierte KWK-Umlage wird ausschließlich auf den tatsächlich selbst verbrauchten Strom gewährt, soweit er 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) überschreitet (“Letztverbrauchergruppe B”). Wird die Meldung versäumt, kann die Reduzierung für sämtliche Strommengen verloren gehen und die volle KWK-Umlage in zehnfacher Höhe fällig werden (0,438 Cent/kWh anstatt 0,040 Cent/kWh).
Wer im abgelaufenen Jahr versäumt hat, die Datenbasis für diesen Nachweis zu schaffen, ist jetzt dringend auf Expertenrat angewiesen. Verschweigen der Weiterleitungen ist laut Alexander J. Henze, Partner bei der unabhängigen Energieberatungsgesellschaft ECG, keine Option: “Der Austausch zwischen den Behörden nimmt stetig zu. Damit steigt die Gefahr, dass die für den Rabatt zuständigen Verteilnetzbetreiber von anderer Stelle (z.B. den Hauptzollämtern) erfahren, dass in Wahrheit weniger Strom selbst verbraucht wurde. Dies kann im schlimmsten Fall zum Entzug strompreisbezogener Privilegien führen.” Bei einem jährlichen Verbrauch von 10.000.000 kWh Strom entspräche das einer Nachzahlung von über 36.000 Euro und künftig entsprechend erhöhten Energiekosten.
Jedes Unternehmen sollte sich jetzt die folgenden Fragen beantworten:
___ 1. ___Wird auf dem Betriebsgelände Strom an Dritte weitergeleitet?
“Dritte” sind alle juristischen Personen: Nicht nur Kantinen oder von anderen betriebene Geräte bzw. Produktionsschritte, sondern auch eigene Untergesellschaften müssen gemeldet werden.
___ 2. ___ Erhält man selbst weitergeleitetem Strom?
Die Meldepflicht gilt auch für Empfänger weitergeleiteten Stroms.
___ 3. ___ Zählt das Unternehmen zur “Letztverbrauchergruppe C”?
Bei einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 1 Mio. kWh und Stromkosten in Höhe von mindestens 4 Prozent des Umsatzes werden weitere Vergünstigungen gewährt. Hierfür ist eine gesonderte Meldung erforderlich; ECG hält ein entsprechendes Formular (http://www.energie-consulting.com/download/Letztverbrauchergruppe_C.docx)zum Download bereit.
___ 4. ___ Welche Gesetze (z.B. EEG, StromStG, StromNEV etc.) und Reduzierungen sind zu beachten?
Hierzu empfiehlt es sich, den Rat von Experten einzuholen; zum einen, weil es zahlreiche Neuregelungen gibt, die man nicht alle im Blick hat, aber auch weil mit pragmatischen Lösungsansätzen manche Fragestellungen unbürokratisch zu beantworten sind.
___ 5. ___ Wie kann die operative Umsetzung aussehen?
Wer bereits geeignete Zähler an den Weiterleitungs-Schnittstellen installiert hat, braucht diese nur abzulesen. Wer dies in der Vergangenheit jedoch versäumt hat, sollte bei Experten Rat einholen, wie die reduzierte Umlage für 2016 dennoch gesichert werden kann.
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Download der Meldeformulare auf der Website der ECG:
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___ Letztverbrauchergruppe B (>1 Mio. kWh):
http://www.energie-consulting.com/download/Letztverbrauchergruppe_B.docx
___Letztverbrauchergruppe C (>1 Mio. kWh, Stromkosten >4% des Umsatzes):
http://www.energie-consulting.com/download/Letztverbrauchergruppe_C.docx
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