Mo. Aug 5th, 2024

Der Deutsche Bundestag hat am 27.4. das FuAG, Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, verabschiedet, seit 4. Juli ist es in Kraft. Diese nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU (RED – Radio Equipment Directive) ersetzt ab sofort das FTEG “Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen”. Der Anwendungsbereich beinhaltet nur mehr Funkanlagen und reine Funkempfangsanlagen, wobei es auch vom FTEG her bekannte Ausnahmeregelungen für Amateurfunkgeräte (Bausätze, Selbstbau- oder umgebaute Geräte) einbezieht.
Das FuAG enthält erhebliche Neuerungen betreffend Regelungen für sog. Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure/Distributoren, Händler): Sie müssen ihre Funkgeräte mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer und ihrer Handelsmarke sowie Postanschrift versehen (u.U. auch auf der Verpackung oder im Begleitschreiben). Neu ist auch die Dokumentationspflicht für jeden Wirtschaftsakteur woher ein Gerät kommt bzw. an wen es abgegeben wurde (Enduser ausgenommen). So soll der Handelsweg der Geräte rückverfolgbar sein.
Der FBDi verweist weiterhin auf nun auch umfangreiche Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten im FuAG: So muss jedem Funkgerät eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation beigelegt werden, die “zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind”. Diese Unterlagen müssen bei Funkanlagen für nicht-gewerbliche Nutzer in deutscher Sprache sein. Zusätzlich muss jeder Funksendeanlage Information über Frequenzbereich, abgestrahlte max. Sendeleistung und Angaben darüber, in welchen EU-Ländern das Gerät unter welchen Bedingungen betrieben werden dar, beigelegt werden. Händler dürfen nur entsprechend gekennzeichnete Geräte mit allen erforderlichen Unterlagen auf dem Markt bereitstellen.

Weil noch nicht alle harmonisierten Normen zur RED – die seit 12.6.2017 zwingend anzuwenden ist – im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, können Hersteller im Rahmen des Konformitätsverfahrens noch auf das unter der Vorgängerrichtlinie (1995/5/EG) publizierte Normenverzeichnung zurückgreifen. Damit will der deutsche Gesetzgeber eine für Hersteller existenzbedrohende und nicht hinnehmbare Behinderung des rechtskonformen Vertriebs von Funkanlagen verhindern. So steht also im §38 der FuAG: “Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12.6.2017 bis zur Veröffentlichung harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden.” Diese quasi erweiterte Übergangsvorschrift gilt nur für Händler, die ihre Funkanlagen in Deutschland in Verkehr bringen. Ihnen empfiehlt der FBDi, ab sofort die Konformität mit der RED auf Grundlage der R&TTE-Normen zu erklären.

Der FBDi verweist darauf, dass Verstöße gegen die besagte Rechtsverordnung nach wie vor mit Bußgeld geahndet werden.

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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