So. Jun 30th, 2024

Frankfurt am Main (ots) – Nun hat es auch die Hürde im Bundesrat passiert: Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG) tritt in wesentlichen Teilen am Tag der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Das DVPMG soll unter anderem die Nutzung der digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) regeln. DiPAs folgen auf die sogenannten digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), die seit dem vergangenen Jahr für den medizinischen und therapeutischen Bereich nutzbar sind.

Die neuartigen digitalen Hilfsmittel sollen einerseits das Pflegepersonal entlasten. Anderseits können sie – meist in Form von Apps – einen Qualitätsgewinn für Patienten und pflegebedürftige Menschen bedeuten. Was auf dem Papier vielversprechend klingt, lässt für die Praxis jedoch noch einige Fragen offen, vor allem hinsichtlich Pflegequalität und Kosten.

Paralleles Zulassungsverfahren trotz etabliertem Prozess

So schafft das DVPMG für DiPAs ein neues Zulassungsverfahren. Dabei existiert bereits ein Verzeichnis auf Basis des §139 im fünften Sozialgesetzbuch, in dem alle medizinisch und pflegerisch relevanten Hilfsmittel aufgeführt sind. Für die Aufnahme von Produkten in dieses Verzeichnis gibt es etablierte Prüfverfahren des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV). Mit dem DVPMG schafft der Gesetzgeber ein zusätzliches Zulassungsverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Dieses nimmt bisher Aufgaben bei der Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten wahr. Die fachspezifische Beurteilung des Nutzens von DiPAs gehört dagegen bislang nicht zu seinen Kernaufgaben.

Unterschiedliche Standards gefährden Pflegequalität

Die Schaffung eines zweiten Zulassungswegs läuft dem Gedanken einheitlicher Standards entgegen. GKV-SV und BfArM legen unterschiedliche Maßstäbe an, wenn es um die Kriterien für Qualität und Nutzen von Maßnahmen geht. Der GKV-SV folgt der Perspektive der Pflegeversicherung. Qualität wird hierbei vor allem an der Einhaltung von Pflegestandards gemessen. Ziel ist die Förderung von Kompetenzen zur Selbstständigkeit. Die medizinische Sicht legt den Fokus dagegen auf die Heilung von Krankheiten.

“Diese Unterscheidung ist ganz wesentlich”, erläutert Holger Dudel, Fachreferent Pflege bei der DGQ. “DiPAs kommen in der ambulanten Pflege zum Einsatz. Dort leben Menschen, die nicht in erster Linie krank, sondern pflegebedürftig sind. Sie haben ganz andere Anforderungen an die Qualität von Produkten und Leistungen als kranke Menschen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier ein schlankes Zulassungsverfahren geschaffen wird, ohne allen fachlichen Ansprüchen zu genügen oder für mehr Pflegequalität zu sorgen.”

Die Qualität im Blick

Um den Nutzen der Anwendungen valide beurteilen zu können, ist es wichtig, auf evidenzbasierte Forschungsmethoden der Medizin und Pflege zurückzugreifen. Diese schlagen sich für gewöhnlich in entsprechenden Standards nieder. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht einmal einen Evidenzgrad für DiPA-Studien festgesetzt. Dabei ist dieser für die Nutzenbeurteilung wesentlich. Im Unterschied zu den vorgesehenen retrospektiven Erhebungen wären außerdem prospektive Studien aufgrund höherer Aussagekraft vorzuziehen. Sinnvoll sind intelligente technische Systeme, die den Pflegeprozess effizienter gestalten und die Umsetzung von Pflegestandards langfristig fördern.

Die Qualität der eingesetzten Technologie sollte darüber hinaus an der Erfüllung von Bedürfnissen der Nutzer gemessen werden. Dafür müsste die Anwenderperspektive in die Nutzenanalyse integriert werden. So ließen sich die Akzeptanz steigern und der konkrete Anwendernutzen besser belegen.

Kostenerhöhung ohne messbare Nutzensteigerung

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