Wer Waren verpackt, muss einige gesetzliche Anforderungen erfüllen. Und die ändern sich ab dem kommenden Jahr. Schon viel früher, voraussichtlich ab August 2018, können alle so genannten Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen eine Vorregistrierung für das neue System beantragen. Ohne diese Registrierung geht ab 2019 nichts mehr. Denn Unternehmen dürfen zukünftig ihre verpackten Waren nur noch dann an private Endverbraucher abgeben, wenn sie eine Registriernummer haben. Dazu kommt, dass sie melden müssen, wie viele Verpackungen sie in Umlauf gebracht haben und bei wem sie diese Verpackungen lizenzieren. Das neue Verpackungsgesetz enthält darüber hinaus weitere geänderte Regelungen. So gelten Verpackungen für Öl, ölhaltige Produkte oder flüssige Brennstoffe nicht mehr als lizenzpflichtig und unterliegen im kommenden Jahr einer unmittelbaren Rücknahmeverpflichtung der Hersteller und Vertreiber. Umverpackungen hingegen müssen zukünftig stets lizenziert werden und sind nur in Ausnahmen von dieser Verpflichtung befreit. Außerdem sollen mit dem neuen Gesetz Anreize für den Einsatz von besonders ökologischen Verpackungen geschaffen werden.
Neue Regeln für Verpackungen
“Das Verpackungsgesetz hat nicht nur einen neuen Namen, sondern enthält auch neue Regelungen. Eine Reihe von Abläufen werden sich in Zukunft ändern”, so Oliver Kanz, Projektmanager bei Partslife (http://www.partslife.de). Besonders wichtig wird es für Unternehmen sein, dass sie bereits zum Jahresbeginn 2019 über ihre eigene Registriernummer verfügen. Weitere Infos dazu werden in absehbarer Zeit auf der Webseite www.verpackungsregister.org zu finden sein. Zukünftig wird den Unternehmen eine neue Organisation, die Zentrale Stelle Verpackungsregister, genauer auf die Finger schauen. Dies ist nötig, weil in der Vergangenheit längst nicht alle Firmen die fälligen Lizenzgebühren für ihre Verpackungen bezahlt haben.
So müssen Um- und Versandverpackungen ab 2019 generell lizenziert werden. Dies bedeutet, dass nun auch Online-Händler stets Gebühren für ihre Versandverpackungen bezahlen müssen. Nur in dokumentierten Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Verpackungsmengen melden
Unternehmen müssen ab dem kommenden Jahr die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bei der zentralen Stelle Verpackungsregister melden. Die Meldungen müssen den Mengenangaben entsprechen, die bei einem der dualen Systeme lizenziert worden sind und sollten zeitlich parallel verlaufen. Neben der eigentlichen Mengenangabe wird für die Meldung die Registriernummer und die Angabe des beauftragten dualen Systems gefordert. All diese Angaben sind durch die Unternehmen selbst zu erbringen und können nicht an beauftragte Dritte delegiert werden.
Partslife steht allen Marktteilnehmern des automotive Aftermarkets gern für Fragen und Auskünfte rund um das neue Verpackungsgesetz zur Verfügung.
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