Do. Aug 8th, 2024

Wie hoch die Zahl der Privatinsolvenzen am Ende der Corona-Pandemie sein wird, steht genauso wenig fest wie das Ende der Krise selbst. Was hingegen klar ist: Es wird mehr private Pleiten geben. Was Betroffene tun können und welche Schritte zwingend erforderlich sind, erläutern die ARAG Experten im Folgenden.

Anzahl der Privatinsolvenzen
Das “Schuldenbarometer 2019” (https://www.crifbuergel.de/de/aktuelles/studien/schuldenbarometer-2019) von Crifbürgel zeigt: Zum neunten Mal in Folge sank die Zahl der privaten Pleiten in Deutschland auf 86.838. Die Wirtschaftsauskunftei Creditreform schätzt die Zahl der Verbraucherinsolvenzen vor der Corona-Pandemie sogar auf nur 65.700. Doch durch Corona-bedingte Kurzarbeit und den Anstieg von Arbeitslosigkeit wird es zu einer Trendumkehr kommen, deren Umfang laut Schuldenbarometer noch gar nicht vorhersehbar ist.

Privatinsolvenz melden
Beantragt werden muss die Verbraucherinsolvenz beim zuständigen Gericht. Unterstützung finden Betroffene in der Regel bei den Sozialämtern der Gemeinden, bei Verbraucherzentralen oder bei gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisationen wie etwa der Diakonie oder Caritas. Auch ein Fachanwalt kann Hilfestellung geben.

Einigung mit den Gläubigern
Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, versucht der Schuldnerberater nach Durchsicht aller offenen Rechnungen mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Lösung zu kommen. Dabei wird auch geprüft, ob es pfändbares Einkommen oder Sachwerte gibt. Ob die Lösung am Ende Teilverzicht oder Ratenzahlung lautet – es müssen alle Gläubiger diesem sogenannten Schuldenbereinigungsplan zustimmen, ansonsten muss vor Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Klappt die Einigung nicht, muss eine Schuldberatung dies bescheinigen.

Insolvenzplanverfahren
Dieses seit 2014 neue Verfahren eröffnet verschuldeten Verbrauchern die Möglichkeit, mit Hilfe des Gerichts einen erneuten Versuch zu unternehmen, sich mit den Gläubigern zu einigen, weil sich beispielsweise ihre Vermögensverhältnisse zwischendurch geändert haben oder weil die Gläubiger jetzt doch verhandlungsbereit sind.

Gerichtliches Insolvenzverfahren
Wenn alle Lösungsversuche scheitern, wird das Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnen und einen Insolvenzverwalter bestellen. Zudem wird das Verfahren auf einem Portal der Insolvenzgerichte (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/) veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter, der nach Auskunft der ARAG Experten auch vom Schuldner bestimmt werden kann, prüft zunächst alle Vermögenswerte und bildet daraus die Insolvenzmasse, die unter den Gläubigern verteilt wird. Auch der pfändbare Teil des Einkommens muss an die Gläubiger abgegeben werden. Wie viel des Einkommens die Schuldner behalten dürfen, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze (https://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsfreigrenzen.html), die regelmäßig vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz angepasst wird. Die letzte Erhöhung gab es am 1. Juli 2019.

Schuldenfrei nach sechs Jahren
Sechs Jahre lang müssen insolvente Verbraucher sich in der so genannten Wohlverhaltensphase diszipliniert an alle Auflagen des Gerichts halten und ihre Schulden abbauen. Dabei sind sie verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und jeden zumutbaren Job anzunehmen. Am Ende steht dann die Restschuldbefreiung, nach der Verbraucher schuldenfrei sind. Jegliche Forderungen von Gläubigern sind dann hinfällig. Auch von Corona-bedingten Schulden, die z. B. durch Ratenkredite, Einkommensverluste oder Bürgschaften entstanden sind, werden Betroffene befreit.

Nach drei Jahren schuldenfrei?
Das Verfahren kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn Schuldner es schaffen, in diesem Zeitraum auch noch die Verfahrenskosten von etwa 2.000 Euro zu begleichen. Wem es sogar gelingt, innerhalb von drei Jahren 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, ist sogar nach drei Jahren aus dem Schneider.

Weitere interessante Informationen unter:
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Andreas Twinkler

Von prgateway

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