Mi. Sep 4th, 2024

Mainz (ots) –

Die Masern-Impfpflicht gilt seit 1. März 2020 für ab 1970 geborene Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen oder Tagespflege oder in medizinischen Einrichtungen arbeiten. Heißt im Klartext: Der Arbeitgeber überprüft, ob sie gegen Masern geimpft sind. In medizinischen Einrichtungen darf der Arbeitgeber laut Infektionsschutzgesetz schon seit Langem den Impfstatus des Personals gegen viele weitere Infektionskrankheiten abfragen. Wer keinen Impfschutz nachweist, kann nicht am Patienten eingesetzt werden. Der Aufschrei wäre auch groß, wenn mit Keuchhusten oder Hepatitis infiziertes Pflegepersonal Patienten anstecken würde. Diese beiden Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber auch unabhängig von der Corona-Pandemie dafür Sorge trägt, dass in Ausnahmefällen der Schutz von besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppen und die Bekämpfung von Infektionskrankheiten über dem Datenschutz stehen können. Personenbezogene Daten dürfen zu Recht nicht wahllos von Arbeitgebern abgefragt werden. In der Altenpflege, in Kitas und Schulen sollte dies aber angesichts der dort besonders gefährdeten Gruppen und der hochansteckenden Virusvarianten zulässig sein. Das ist vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz auch keine dramatische Neuerung, sondern lediglich eine Erweiterung. Warum zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer eine Masernimpfung vorweisen müssen, aber bislang keine gegen ein hochansteckendes Virus, dass die Welt seit anderthalb Jahren in Atem hält, erschließt sich nicht.

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