Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder werden im deutschen Erbrecht diskriminiert. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum wiederholten Mal festgestellt.
Die Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, ist im deutschen Erbrecht immer noch nicht beseitigt. Daher verurteilte der EGMR Deutschland innerhalb kurzer Zeit zum dritten Mal wegen Diskriminierung.
GRP Rainer Rechtsanwälte zum Hintergrund: Nichteheliche Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 1. Juli 1949 geboren wurden, hatten in Deutschland lange Zeit keinen Anspruch auf das Erbe ihrer Väter. Erst im Mai 2009 wurde auf die Ungleichbehandlung reagiert und eine sog. Stichtagsregelung eingeführt. Damit wurde die Ungleichbehandlung aber nicht vollständig beseitigt. Denn nach dieser Regelung haben vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborene Kinder nur dann einen Erbanspruch, wenn der Erbfall ab dem 29. Mai 2009 eingetreten ist. Ist der Vater vor diesem Stichtag verstorben, haben diese Kinder keinen Anspruch auf das Erbe.
Der EGMR hat nun in zwei Fällen geurteilt, dass diese Stichtagsregelung immer noch diskriminierend ist (Az.: 59752/13 und Az.: 66277/13). In den Fällen ging es um zwei 1940 bzw. 1943 unehelich geborene Männer, die vergeblich versucht hatten das Erbe ihrer Väter anzutreten. Ihnen wurde der Erbanspruch verweigert, da die Erblasser vor dem Stichtag 29. Mai 2009 verstorben waren. Die beiden Männer zogen bis vor den EGMR. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die Änderungen des Erbrechts vom Mai 2009 und die Einführung der Stichtagsregelung immer noch diskriminierend und ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums sei. Schon wenige Wochen zuvor hatte er in einem vergleichbaren Fall so entschieden.
Die Urteile des EGMR sind noch nicht rechtskräftig und es ist noch unklar, ob der Gesetzgeber reagieren wird.
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