Wird eine bestehende Firma unter dem gleichen Namen übernommen und soll dieser später geändert werden, kann das zu Schwierigkeiten führen, wie ein Beschluss des OLG Frankfurt zeigt (Az.: 20 W 411/12).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt hatte eine Optikerin ein entsprechendes Fachgeschäft vom früheren Inhaber übernommen. Das Geschäft führte sie unter dem gleichen Namen lediglich mit dem Zusatz “eingetragene Kauffrau” fort und so wurde die Firma auch ins Handelsregister eingetragen.
Einige Jahre später sollte das Geschäft außerdem noch den Zusatz “Sehzentrum” erhalten und unter neuem Namen eingetragen werden. Das gestaltete sich jedoch als schwierig. Das OLG Frankfurt stellte zunächst fest, dass die Fortführung einer bestehenden Firma grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn es keine Zweifel an der Identität der bisherigen und der fortgeführten Firma gebe. Diese Voraussetzung sei erfüllt gewesen, da der Name nur um den erforderlichen Rechtsformzusatz “eingetragene Kauffrau” ergänzt wurde. Weitere Änderungen bei einem grundsätzlichen Festhalten an der Fortführung der bisherigen Firma seien jedoch nur in einem engen Rahmen zulässig. Dies sei der Fall, wenn durch Einschränkung oder Erweiterung des bisherigen Geschäftsumfangs oder durch Verlegung des Firmensitzes die Namensänderung im Interesse der Allgemeinheit wünschenswert ist oder wenn sich die bestehenden Verhältnisse inzwischen derart verändert haben, dass bei objektiver Betrachtung die Umfirmierung ein sachlich berechtigtes Interesse des Firmeninhabers sein kann.
Davon unabhängig sei die gewählte Firmierung “Sehzentrum” irreführend und daher unzulässig. Unter der Bezeichnung “Zentrum” verstehe der durchschnittliche Verbraucher nach wie vor ein Unternehmen von besonderer Größe und Bedeutung. Dies könne auch für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sein. Diese Größe oder Bedeutung sei in dem vorliegenden Fall allerdings nicht gegeben. Daher sei die Bezeichnung “Zentrum” zur Irreführung geeignet.
Irreführung und andere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können weitreichende Folgen haben. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können präventiv dafür sorgen, dass es nicht zu solchen Verstößen kommt oder auch Forderungen aus Wettbewerbsverstößen durchsetzen bzw. abwehren.
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