Nürnberg (ots)
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Das Oberlandesgericht Köln hat im Dieselskandal rund um die 3.0 Liter V6 Motoren eine weitere verbraucherfreundliche Entscheidung gefällt. Mit Urteil vom 07.07.2021, Az.: 11 U 68/20, verurteilte das OLG Köln sowohl die Audi AG als auch die Volkswagen AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen VW Touareg 3.0 V6 TDI. “Alle Besitzer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi und Porsche mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten jetzt handeln, nachdem in vielen Fällen bereits Ende 2021 die Verjährung droht”, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.
Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 “getrickst”. Auch viele der mit einem 3,0 Liter V6 Motor bestückten Premium-Modelle des Konzerns sind nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen. Daher werden bereits seit Längerem auch Fahrzeuge der Marken VW, Audi, und Porsche, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der Typenbezeichnung EA897 oder EA896 (Gen2) verbaut sind, aufgrund verpflichtender Rückrufe des KBA in die Werkstatt gerufen.
Gerade wenn man sich bewusst für ein hochpreisiges Fahrzeug aus dem Premiumsegment entschieden hat, möchte man sich natürlich nicht mit einem in seiner Wirkungsweise und seinen Folgen nicht genauer spezifizierten Software-Update abspeisen lassen”, weiß Rechtsanwalt Göpfert aus der Praxis zu berichten. Viele Betroffene wollen ihre manipulierten Kfz daher zurückgeben und erheben Schadensersatzklagen.
Nachdem bereits zahlreiche Landgerichte den Verbrauchern Recht gaben, wird es auch in den Berufungsinstanzen für die Hersteller zunehmend ungemütlich. Aktuell verurteilte der 11. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 07.07.2021, 11 U 68/20, die Volkswagen AG und die Audi AG als Gesamtschuldner wegen der Manipulationen an dem 3.0 Liter Dieselmotor eines VW Touareg zu Schadensersatz. “In seiner gut begründeten Entscheidung hob das Oberlandesgericht hervor, dass sowohl in der Entwicklung und Herstellung des im Fahrzeugs eingebauten Motors durch die Audi AG als auch im Inverkehrbringen des Kfz durch die Volkswagen AG eine sittenwidriges Handeln liege. Hierbei stellte das OLG auf die durch das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandete und in unzähligen Motoren zur Anwendung kommende sog. Aufwärmstrategie ab”, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
Die Entscheidung des OLG Köln vom 07.07.2021 ordnet sich in eine Reihe erfolgreicher Verfahren gegen die Audi AG rund um die Sechszylinder Dieselmotoren des Typs EA897 oder EA896 (Gen2) ein. Beispielsweise in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen und rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.02.2021 wurde dem Besitzer eines Audi A8 Schadensersatz zuerkannt. In einem weiteren durch die Nürnberger Rechtsanwälte geführten Verfahren erkannte das Landgericht Nürnberg-Fürth bereits mit Urteil vom 18.08.2020 einem Audi Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR zu.