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Düsseldorf, 17. April 2019 – Ostern naht und in den Feiertagen wird vielerorts ein zündender, um nicht zu sagen zündelnder Brauch begangen: Das Osterfeuer. Die Veranstalter müssen diese großflächigen Brandstätten bei den örtlichen Ordnungsämtern anmelden, um nicht böse Überraschungen mit der örtlichen Polizei und der Feuerwehr zu erleben.

“Neben einer guten Absperrung zum Schutz der Zuschauer und dem Freihalten von Wegen für die Gefahrenabwehr sind dann auch noch einige Versicherungsfragen zu klären”, betont Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). “Vereine sollten ihre Betriebs- oder Veranstalterhaftplicht-Versicherung überprüfen, ob das Entfachen von Osterfeuern abgedeckt ist. Schließlich ist so ein Großfeuer nicht nur schaurig-schön anzusehen. Es können auch durch unvorhergesehene Ereignisse, wie eine plötzliche Windböe oder zu neugierige Zuschauer hohe Personen- und Sachschäden entstehen.”

Werden Privatpersonen geschädigt, beispielsweise durch Sengschäden an der Kleidung, ist die eigene Hausratversicherung zuständig. Bei Feuern tritt sie nämlich auch als eine Außenversicherung auf. Wichtig für den Schadenersatz ist, dass Schäden zügig dem betreuenden Versicherungskaufmann gemeldet werden. Neuere Policen decken Brandlöcher an der Kleidung bis zu 500 Euro ab, wenn der Zusatz Sengschäden vereinbart ist.

Ist das eigene Haus und festeingebaute Markisen in Mitleidenschaft gezogen worden, ersetzt die eigene Gebäudeversicherung den Schaden in Höhe der Reparatur oder zum Neuwert. “Auch die eigene private Unfallversicherung kann helfen, wenn man selbst verletzt wurde”, informiert Klaus-Dieter Spauszus. “Sie konzentriert sich auf körperliche Schäden und beinhaltet viele Hilfen, wenn man dauerhafte Beeinträchtigungen erleidet.”

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Andreas Twinkler

Von prgateway

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