Tribunal administratif de Chalon-en-Champagne vom 10.10.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Verkannter Schlaganfall, 600.000,- Euro, T.A. de Chalon-en-Champagne, Dossier no. 1501483-1
Chronologie:
Der Kläger, selber Arzt für Allgemeinmedizin mit eigener Praxis, war auf der Rückreise von seinem Frankreichurlaub mit seinem Fahrzeug unterwegs. In der Nähe von Reims traten bei ihm spontaner Schwindel und starke Sehbeeinträchtigungen ein. Ihm war sofort bewusst, dass eine schwerere Erkrankung vorlag und begab sich unmittelbar in das nächstgelegene Krankenhaus, gegen welches sich die Klage richtet. Dort kümmerten sich die Mediziner jedoch über einen längeren Zeitraum nicht adäquat um ihn. Ca. sechs Stunden später wurde er in ein anderes Krankenhaus verlegt, wo man ihn fragte, weshalb er nicht eher gekommen sei, zumal eine Arterie in der Sehrinde verstopft war. Eine Lyse-Therapie sei nunmehr verspätet. Das Zeitfenster betrüge nur drei bis vier Stunden. Seit dem Vorfall leidet der Kläger unter einem Gesichtsfeldausfall und kann seinen Beruf als Arzt nur noch im eingeschränkten Umfang ausüben.
Verfahren:
Der Kläger hat ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Tribunal administratif de Chalon-en-Champagne (Verwaltungsgericht) vornehmen lassen. Im Ergebnis stellte der vom Gericht befasste medizinische Sachverständige, Professor für Neurologie, ärztliche Versäumnisse der Klinik fest, die zu dem eingetretenen Schaden geführt haben sollen. Insbesondere hätte der Kläger unverzüglich in eine spezialisierte Klinik verlegt werden müssen. Der Kläger beansprucht neben einem Schmerzensgeld auch den eingetretenen und zu erwartenden Verdienstausfall (entgangener Gewinn). Die Gesamtschadensumme liegt daher im Bereich von 200.000,- bis 600.000,- Euro, über die nun verhandelt wird.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Das Rechtssystem in Frankreich unterscheidet sich im Bereich des Arzthaftungsrechtes in wesentlichen Punkten vom deutschen System: So werden die gerichtlichen Verfahren in der Regel vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht der Zivilgerichtsbarkeit geführt. Auch setzen die vom Gericht befassten Gutachter selbstständig Schadenprozentsätze fest, was in Deutschland nicht der Fall ist, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt und Avocat admis au Barreau de Paris, Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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