Ein plötzlicher Unfall, eine Krankheit mit Folgen oder das fortschreitende Alter können Menschen zu Pflegefällen machen. Viele wünschen sich dann, weiterhin in den eigenen vier Wänden zu leben. Die Pflege durch Angehörige macht das oft möglich. Für die pflegenden Angehörigen ist das häufig mit einer emotionalen oder auch physischen Belastung, einem hohen zeitlichen Aufwand und einem finanziellen Engpass verbunden – besonders, wenn die Pflege zu Lasten des Berufs geht. Der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro im Jahr soll wenigstens einen Teil der dadurch entstandenen Kosten, wie z. B. Fahrtkosten, Telefonkosten oder Reinigungskosten der Wäsche, abdecken.
Wie funktioniert der Pflege-Pauschbetrag?
Der Pflege-Pauschbetrag wird unabhängig von tatsächlich angefallenen Aufwendungen gewährt. Belege für Ausgaben müssen also nicht vorgelegt werden. Die Pauschale mindert das steuerbare Einkommen in voller Höhe, selbst wenn die Pflege sich nicht über das gesamte Jahr erstreckt. Pflegt ein Kind z. B. beide Elternteile, verdoppelt sich der Pauschbetrag auf 1.848 Euro. Teilen sich z. B. Geschwister die Pflege eines Elternteils, wird der Pflege-Pauschbetrag auf beide aufgeteilt und jeder erhält 462 Euro. Der Pflege-Pauschbetrag kann mit der Einkommensteuererklärung rückwirkend beantragt oder als sofortiger Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eingetragen werden.
Wann gibt es den Pflege-Pauschbetrag?
Der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Erstens muss die zu pflegende Person dauerhaft hilflos sein und hat entweder den Pflegegrad 4 oder 5 bescheinigt oder den Vermerk “H” im Behindertenausweis eingetragen bekommen. Zweitens muss der Pflegende selbst entweder in seiner Wohnung oder der des Pflegbedürftigen pflegen. Ein ambulanter Pflegedienst darf ergänzend beauftragt werden, aber nicht zeitgleich pflegen und der persönliche Pflegeanteil muss mindestens zehn Prozent betragen. Drittens muss es sich beim Pfleger um einen Angehörigen oder eine sehr nahestehende Person handeln. Viertens muss die Pflege unentgeltlich erfolgen. Es darf weder eine Aufwandsentschädigung noch eine Vergütung erfolgen.
Pflege-Pauschbetrag und Pflegegeld
Erhält der Pfleger ein Pflegegeld von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, ist das zwar steuerfrei, aber der Pflege-Pauschbetrag wird nicht mehr gewährt. Eine Ausnahme stellen Eltern dar, die für ihr Kind Pflegegeld erhalten. Sie können den Pflege-Pauschbetrag zusätzlich nutzen. Verwaltet der Pfleger das Pflegegeld für den Pflegedürftigen treuhänderisch, ist das unschädlich. In diesem Fall sollte das Pflegegeld auf einem getrennten Konto eingehen und die Belege dafür, dass die Ausgaben ausschließlich der zu pflegenden Person zugutekommen, sollten für das Finanzamt aufgehoben werden.
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