Mit Beginn des Ruhestands ist für viele die Steuererklärung noch nicht abgehakt. In vier Bundesländern wurde ein Pilotprojekt zur Vereinfachung der Steuererklärung für Rentner und Pensionäre gestartet. Seit dem 2. Mai 2019 kann in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Sachsen die sogenannte “Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften” anstatt einer umfänglichen Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Das verkürzte zweiseitige Formular berücksichtigt jedoch nur die gängigsten absetzbaren Aufwendungen von Ruheständlern. “Wer darüber hinaus Aufwendungen geltend machen möchte, die elektronische Abgabe bevorzugt oder weitere Einkünfte neben der Rente oder Pension hat, dem bleibt die bisherige vollständige Steuererklärung nicht erspart”, so Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi).
Vorhandene Daten sind nicht einzutragen
Die dem Finanzamt bereits von Dritten elektronisch übermittelten Daten, wie die Renteneinkünfte, Pensionen oder Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, werden automatisch in die Steuererklärung übernommen. Bei Erhalt des Steuerbescheids sollten diese Daten unbedingt nochmal nachgeprüft werden. Fehler zu Lasten des Steuerzahlers sollten im eigenen Interesse gemeldet werden, Fehler zugunsten des Steuerpflichtigen müssen jedoch verpflichtend den Finanzbehörden gemeldet werden. Wer beispielsweise weitere Einkünfte aus einer Nebentätigkeit erzielt hat – pauschal besteuerte Minijobs bleiben dabei außen vor – oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung generieren konnte, der kann von der verkürzten Steuererklärung nicht profitieren.
Nur standardisierte Fälle sind möglich
Folgende Aufwendungen können in die beiden Papiervordrucke, die bei den teilnehmenden Finanzämtern aufliegen, eingetragen werden: Vorsorgeaufwendungen mit Leistungen im Todesfall, Spenden, Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise der Behindertenpauschbetrag oder Krankheitskosten sowie haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Sollen andere Ausgaben, wie z. B. Unterhaltszahlungen an Angehörige geltend gemacht werden, muss auf das vollständige Formular zurückgegriffen werden. Dasselbe gilt, wenn der Altersentlastungsbetrag genutzt oder die Abgeltungssteuer zurückgeholt werden soll. Außerdem können in- und ausländische Kapitaleinkünfte, die noch nicht abgeltend besteuert wurden, dem Finanzamt nicht über die abgekürzte Steuererklärung gemeldet werden.
In komplizierteren Fällen oder bei der ersten Steuererklärung im Ruhestand wird empfohlen, auf professionelle Hilfe wie einen Lohnsteuerhilfeverein zurückzugreifen. Hier werden die Daten nicht nur sofort auf ihre Richtigkeit überprüft, sondern es wird auch eine Vorabberechnung erstellt, so dass es bei Erhalt des Steuerbescheids keine Überraschungen mehr gibt. In standardisierten und überschaubaren Fällen stellt die neue abgekürzte Steuererklärung allemal eine Erleichterung dar.
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