Köln (ots) – Das OVG Münster hat heute (24.10.2015) in zweiter Instanz den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Köln bestätigt und die Beschwerde des Anmelders der Versammlung “Köln 2.0” zurückgewiesen. Demnach hat die Versammlung auf der Platzfläche zwischen dem Barmer Platz, der Barmer Straße, der Deutz-Mülheimer Straße und der Lenneper Straße in Deutz stattzufinden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Darüber hinaus hat gestern (23.10.2015) das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Hooligans (23) abgewiesen. Der 23-jährige hatte sich an das Gericht gewandt, das gegen ihn vom Polizeipräsidium Köln verhängte Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot für den 25.10.2015 aufzuheben. (sb)
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