Versicherungskonzerne können sich auch bei Totalverlust auf Entreicherung berufen
Im aktuellen Fall handelt es sich um ein Ehepaar, das durch mehrere Instanzen gegen ihre Versicherungsgesellschaft klagte. Die ehemaligen Versicherungskunden verlangen von ihrer Versicherungsgesellschaft die Rückzahlung aller Versicherungsbeiträge aus zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen mit der Begründung der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Policen wurden mit Beginn 01.12.2005 damals im sogenannten Policen-Model abgeschlossen. Die Kläger begründeten Ihre Klage damit, bei Abschluss keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht erhalten zu haben.
Ungewöhnlicher weise kündigte die Versicherungsgesellschaft vorzeitig die Verträge, da der Fonds mittlerweile liquidiert worden war. Das klagende Ehepaar erklärte 2014 ihren Widerspruch und verlangte die Rückabwicklung der Verträge.
Versicherungskonzerne können sich auch bei Totalverlust auf Entreicherung berufen
Die Karlsruher Richter haben den Anspruch der Kläger in Höhe des dem Fonds zugeführten Prämienanteils abgelehnt.
Urteilsbegründung des BGH
Der Versicherer könne sich hinsichtlich der Verluste jedenfalls dann auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachten. Aber auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien stehe laut BGH einer Berufung des Versicherers auf Entreicherung das europarechtliche Effektivitätsgebot nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden seien. Der Verstoß des Versicherers gegen seine Belehrungspflicht werde dadurch hinreichend sanktioniert, dass dem Versicherungsnehmer ein zeitlich unbefristetes Lösungsrecht zustehe. Die Kläger müssen sich bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass der Fonds, in dem die Sparanteile der von ihnen gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet hat.
Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile in Fonds kann nicht dem Versicherer auferlegt werden, nur weil der Lebensversicherungsvertrag nach dem Widerspruch rückwirkend rückabgewickelt wird, so laut BGH. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung hat sich der Kunde für ein Produkt entschieden, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallsumme – nicht im Vertrag festgelegt worden ist. Die Art der Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein ausschlaggebender Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entschieden hat. Dies rechtfertigt es laut dem Bundesgerichtshof deshalb grundsätzlich, dem Versicherungsnehmer das Verlustrisiko anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen und deshalb rückabgewickelt werden muss.
Fazit:
Versicherungskunden müssen sich bei der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung auch erhebliche Fondsverluste anrechnen lassen.
So muss der Versicherte sich im Falle einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch auch nicht unerhebliche oder sogar vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd bei der Wertermittlung der Rückzahlungssumme anrechnen lassen.
Jens Heidenreich
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