Der FBDi (http://www.fbdi.de)berichtet, dass die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) am 27.6. zehn weitere Substanzen auf die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe für die Zulassung gesetzt hat – diese enthält nunmehr 191 Stoffe. Neu dazugekommen sind:
– D4 / Octamethylcyclotetrasiloxane – EC Nr. 209-136-7
– D5 / Decamethylcyclopentasiloxane – EC Nr. 208-764-9
– D6 / Dodecamethylcyclohexasiloxan – EC Nr. 208-762-8
Für alle drei gilt gleichermaßen: Toxische (PBT) und vPvB (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) Eigenschaften; enthalten in Reinigungs- und Waschmitteln
– Blei – EC Nr. 231-100-4: Fortpflanzungsgefährdend; findet Einsatz in Metallen, Schweiß- und Lötprodukten, zur Metalloberflächenbehandlung und in Polymeren.
– Dinatriumoctaborat – EC Nr. 234-541-0: Fortpflanzungsgefährdend; ist in Frostschutzmitteln, Wärmeträgerflüssigkeiten, Schmierstoffen und Fetten sowie in Reinigungs- und Waschmitteln enthalten.
– Benzo[ghi]perylen – EC Nr. 205-883-8: Toxisch (PBT) und vPvB-Eigenschaften; ist normal unter REACh nicht registriert, kommt als Bestandteil oder Unreinheit in anderen Substanzen vor.
– Hydriertes Terphenyl – EC Nr. 262-967-7: vPvB-Eigenschaften; findet Einsatz als Plastikzusatz, Lösungsmittel, in Beschichtungen, in der Kleb-und Dichttechnik und in Wärmeträgerflüssigkeiten.
– Ethylendiamin (EDA) – EC Nr. 203-468-6: Atemwegssensibilisierende Eigenschaften; Einsatzbereiche sind u.a. Kleb- und Dichttechnik, Beschichtungsprodukten, Füllern, in Kitten, pH Regulatoren und Wasserbehandlungsprodukten.
– TMA (Benzene-1,2,4-tricarboxylic-1,2-anhydride) – EC Nr. 209-008-0: Atemwegssensibilisierende Eigenschaften; kommt in der Produktion von Polymeren und Plastikprodukten vor.
– DCHP (Dicyclohexyl phthalate) – EC Nr. 201-545-9: Fortpflanzungsgefährdende und endokrin wirkende Eigenschaften; findet Einsatz u.a. in der Produktion von Plastisol, PVC, Plastikprodukten.
Zwar besteht mit der Aufnahme in die Kandidatenliste noch keine Zulassungspflicht für die betroffenen Hersteller und/oder Importeure, dennoch verweist der FBDi ausdrücklich auf sofortige Verpflichtungen für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe: Hersteller und Verarbeiter der Substanzen sind – sofern mehr als 0,1 Gewichtprozent eines SVHCs in den Teilerzeugnissen enthalten ist – dazu verpflichtet, über das Vorhandensein eines SVHCs unaufgefordert in der Lieferkette zu informieren. Basierend auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Masseprozent schon für Erzeugnisse, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind – d.h. als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt.
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