BÜHL / BADEN-BADEN. Keine Regel ohne Ausnahme – das gilt auch für die Kündigung (https://www.hafen-kemptner.de/arbeitsrecht-abfindung/) in der Probezeit. Es ist nämlich keinesfalls in Stein gemeißelt, dass ein Arbeitnehmer in der Probezeit eines Beschäftigungsverhältnisses jederzeit gekündigt werden kann. Grundsätzlich ist eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses nur in extremen Ausnahmefällen unwirksam. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine gekündigte Arbeitnehmerin unter das Mutterschutzgesetzt fällt, weil sie schwanger ist. “Doch auch in weiteren Fällen kann eine Kündigung in der Probezeit unwirksam sein”, hebt Dr. Christian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht (https://www.hafen-kemptner.de/rechtanwalt-baden-baden-wenn-kuendigung-diskriminierend-ist/) und Partner in der Kanzlei Hafen I Kemptner I Stiefvater in Baden-Baden hervor.
Wann ist eine Kündigung während der Probezeit unwirksam? Infos vom Rechtsanwalt aus Bühl
Stichwort Diskriminierung: Wird ein Mitarbeiter während der Probezeit gekündigt und liegen die Gründe in einer Behinderung oder einem anderen Diskriminierungsmerkmal wie seiner Herkunft oder seiner Religion, kann eine Kündigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam sein. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall in der Beweispflicht und verpflichtet nachzuweisen, dass er die Kündigung nicht aus Gründen der Diskriminierung ausgesprochen hat. Dagegen reicht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer auf Indizien beruft, die eine Diskriminierung als Kündigungsgrund vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann detailliert den Gegenbeweis erbringen.
Wann ist eine Kündigung diskriminierend?
Eine Kündigung gilt als diskriminierend und damit als Verstoß gegen das AGG, wenn ein Arbeitnehmer nachweislich aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, aufgrund seines Geschlechts, seiner Religion, seiner Weltanschauung, seines Alters, seiner sexuellen Orientierung oder einer Behinderung gekündigt wird. Das ist auch dann bereits der Fall, wenn der gekündigte Arbeitnehmer einen solchen Kündigungsgrund nur vermutet. Wird eine Kündigung aufgrund einer vorliegenden Diskriminierung ausgesprochen, hat der gekündigte Arbeitnehmer zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Auch hierfür bildet das Allgemeine Gleichstellungsgesetz die Grundlage.
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